Verpackungsgesetz
(Verpackungsgesetz 3, VerpackG3, VerpackG 3)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

vom 09. Juni 2021, gültig ab 16. Mai 2023

HINWEIS

Unverbindliche Lesefassung, nur für Informationszwecke. Beachten Sie auch unsere Rechtlichen Hinweise.

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

(1)Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produkt­verantwortung nach § 23 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes für Verpackungen fest. Es bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungs­abfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungs­abfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wieder­verwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Dabei sollen die Marktteil­nehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
(2)Durch eine gemeinsame haushaltsnahe Sammlung von Verpackungs­abfällen und weiteren stoffgleichen Haushalts­abfällen sollen zusätzliche Wertstoffe für ein hochwertiges Recycling gewonnen werden.
(3)Der Anteil der in Mehrweg­getränke­verpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfall­vermeidung gestärkt und das Recycling von Getränke­verpackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Mehrweg­förderung ermittelt das Bundes­ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich den Anteil der in Mehrweg­getränke­verpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse bekannt. Ziel ist es, einen Anteil von in Mehrweg­getränke­verpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen. Von den kalenderjährlich erstmals in Verkehr gebrachten Einwegkunststoff­getränke­flaschen sind ab dem 1. Januar 2025 mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln; ausgenommen davon sind Einwegkunststoff­getränke­flaschen nach § 30a Absatz 3.
(4)Mit diesem Gesetz soll außerdem das Erreichen der europa­rechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungs­abfälle sichergestellt werden. Danach sind von den im Geltungs­bereich dieses Gesetzes anfallenden Verpackungs­abfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent zu verwerten und mindestens 55 Masseprozent zu recyceln. Dabei muss das Recycling der einzelnen Verpackungs­materialien mindestens für Holz 15, für Kunststoffe 22,5, für Metalle 50 und für Glas sowie Papier und Karton 60 Masseprozent erreichen, wobei bei Kunststoffen nur Material berücksichtigt wird, das durch Recycling wieder zu Kunststoff wird. Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von den im Geltungs­bereich dieses Gesetzes anfallenden Verpackungs­abfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent zu recyceln, bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens 70 Masseprozent. Dabei muss das Recycling der einzelnen Verpackungs­materialien bis spätestens 31. Dezember 2025 mindestens für Holz 25, für Aluminium und Kunststoffe 50, für Eisenmetalle und Glas 70 sowie für Papier und Karton 75 Masseprozent erreichen; bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens für Holz 30, für Kunststoffe 55, für Aluminium 60, für Glas 75, für Eisenmetalle 80 sowie für Papier und Karton 85 Masseprozent. Zum Nachweis des Erreichens der Zielvorgaben nach den Sätzen 2 bis 5 führt die Bundes­regierung die notwendigen Erhebungen durch und veranlasst die Information der Öffentlichkeit und der Marktteil­nehmer.

§ 2 Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen.
(2)Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislauf­wirtschafts­gesetz, mit Ausnahme von § 54, und die auf der Grundlage des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislauf­wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechts­verordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2 und 3, § 19 Absatz 2, § 27, § 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die §§ 62 und 66 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes gelten entsprechend.
(3)Soweit auf Grund anderer Rechts­vorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen, an die Entsorgung von Verpackungs­abfällen oder an die Beförderung von verpackten Waren oder von Verpackungs­abfällen bestehen, bleiben diese Anforderungen unberührt.
(4)Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen bleiben unberührt.
(5)Die Befugnis des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sonder­nutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungs­erzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endver­braucher weitergegeben werden und
1.typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufs­einheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufs­verpackungen); als Verkaufs­verpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um
a)die Übergabe von Waren an den Endver­braucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Service­verpackungen) oder
b)den Versand von Waren an den Endver­braucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versand­verpackungen),
2.eine bestimmte Anzahl von Verkaufs­einheiten nach Nummer 1 enthalten und typischer­weise dem Endver­braucher zusammen mit den Verkaufs­einheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufs­regale dienen (Umverpackungen) oder
3.die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transport­schäden vermieden werden, und typischer­weise nicht zur Weitergabe an den Endver­braucher bestimmt sind (Transport­verpackungen); Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transport­verpackungen.
Die Begriffs­bestimmung für Verpackungen wird durch die in der Anlage 1 genannten Kriterien ergänzt; die dort aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
(2)Getränke­verpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufs­verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel­rechts, zur Errichtung der Europä­ischen Behörde für Lebensmittel­sicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittel­sicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind.
(3)Mehrweg­verpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederver­wendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederver­wendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.
(4)Einwegver­packungen sind Verpackungen, die keine Mehrweg­verpackungen sind.
(4a)Einwegkunststoff­verpackungen sind Einwegver­packungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
(4b)Einwegkunststoff­lebensmittel­verpackungen sind Einwegkunststoff­verpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
1.dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
2.in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
3.ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Einwegkunststoff­lebensmittel­verpackungen in diesem Sinne sind Getränke­verpackungen, Getränke­becher, Teller sowie Tüten und Folienver­packungen, wie Wrappers, mit Lebensmittel­inhalt.
(4c)Einwegkunststoff­getränke­flaschen sind Getränke­verpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer Einwegkunststoff­verpackung erfüllen.
(5)Verbundver­packungen sind Verpackungen, die aus zwei oder mehr unterschied­lichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können.
(6)Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungs­gemäß ausgeschöpft worden ist.
(7)Schadstoff­haltige Füllgüter sind die in der Anlage 2 näher bestimmten Füllgüter.
(8)Systembeteiligungs­pflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endver­braucher als Abfall anfallen.
(9)Inverkehr­bringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungs­bereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehr­bringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
(10)Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
(11)Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischer­weise anfallenden Verpackungs­abfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungs­einrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeit­bereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirt­schaftliche Betriebe und Handwerks­betriebe, deren Verpackungs­abfälle mittels haushalts­üblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbund­verpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleer­behälter je Sammelgruppe, im haushalts­üblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(12)Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebs­methode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
(13)Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endver­braucher abgibt.
(14)Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbs­mäßig in den Geltungs­bereich dieses Gesetzes einführt.
(14a)Bevollmächtigter ist jede im Geltungs­bereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personen­gesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungs­bereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzu­nehmen, um die Hersteller­pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
(14b)Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektro­nischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personen­gesellschaft, die einen elektro­nischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.
(14c)Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personen­gesellschaft, die im Rahmen einer Geschäfts­tätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienst­leistungen für Vertreiber im Geltungs­bereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentums­recht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrs­dienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
(15)Registrierter Sachverständiger ist, wer
1.nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
2.als Umweltgutachter oder Umweltgutachter­organisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltaudit­gesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschafts­zweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.seine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungs­stelle in einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder
4.in einem anderen Mitgliedstaat der Europä­ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä­ischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorüber­gehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbe­ordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden,
und von der Zentralen Stelle in dem Prüferregister nach § 27 geführt wird.
(16)System ist eine privatrechtlich organisierte juristische Person oder Personen­gesellschaft, die mit Genehmigung nach § 18 in Wahrnehmung der Produkt­verantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet beim privaten Endver­braucher als Abfall anfallenden restent­leerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt. Einzugs­gebiet im Sinne von Satz 1 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Landes, in dem systembeteiligungs­pflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers in Verkehr gebracht werden.
(17)Systemprüfer sind Wirtschafts­prüfer, die gemäß § 20 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.
(18)Zentrale Stelle ist die nach § 24 zu errichtende Stiftung.
(19)Werkstoffliche Verwertung ist die Verwertung durch Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt.
(20)Wertstoffhof ist eine zentrale Sammelstelle zur getrennten Erfassung von Abfällen verschiedener Materialien, die typischer­weise bei privaten Endver­brauchern anfallen.
(21)Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europä­ischen Chemikalien­agentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicher­weise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstruktur­bestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen

Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass
1.Verpackungs­volumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewähr­leistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist;
2.ihre Wiederver­wendung oder Verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und die Umweltaus­wirkungen bei der Wiederver­wendung, der Vorbereitung zur Wiederver­wendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung oder der Beseitigung der Verpackungs­abfälle auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben;
3.bei der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungs­bestandteilen auftretende schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben;
4.die Wiederverwend­barkeit von Verpackungen und der Anteil von sekundären Rohstoffen an der Verpackungs­masse auf ein möglichst hohes Maß gesteigert wird, welches unter Berücksichtigung der Gewähr­leistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und unter Berücksichtigung der Akzeptanz für den Verbraucher technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 5 Beschränkungen des Inverkehr­bringens

(1)Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Verpackungs­bestandteilen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm überschreitet, ist verboten. Satz 1 gilt nicht für
1.Mehrweg­verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederver­wendung,
2.Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Überschreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf den Einsatz von Sekundär­rohstoffen zurückzuführen ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anforderungen erfüllen,
3.Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, und
4.aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei deren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
(2)Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehr­bringen von Kunststoff­tragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für Kunststoff­tragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungs­abfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist, erfüllen.
(3)Beschränkungen des Inverkehr­bringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoff­verbots­verordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungs­materials

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekenn­zeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.

Abschnitt 2 Inverkehrbringen von systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen

§ 7 Systembeteiligungs­pflicht

(1)Hersteller von systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächen­deckenden Rücknahme vor dem Inverkehr­bringen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungs­nummer nach § 9 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Die Systeme haben den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 35 Absatz 1 vermittelt wurde.
(2)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungs­pflichtigen Service­verpackungen von den Vorvertreibern dieser Service­verpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Service­verpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungs­pflicht übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte System­beteiligung verlangen. Mit der Übertragung der Systembeteiligungs­pflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung gemäß § 9 verpflichtet.
(3)Soweit in Verkehr gebrachte systembeteiligungs­pflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuf­lichkeit nicht an den Endver­braucher abgegeben werden, kann der Hersteller die von ihm für die Systembe­teiligung geleisteten Entgelte von den betreffenden Systemen zurückver­langen, wenn er die Verpackungen zurückge­nommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüf­barer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungs­entgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.
(4)Wird die Genehmigung eines Systems vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesem System beteiligt hat, nach § 18 Absatz 3 widerrufen, so gilt die System­beteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen.
(5)Soweit durch die Aufnahme einer systembeteiligungs­pflichtigen Verpackung in ein System zu befürchten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirt­schaftung, insbesondere die Durchführung einer ordnungs­gemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit, gefährdet wird, kann die Zentrale Stelle die Aufnahme der systembeteiligungs­pflichtigen Verpackung im Einzelfall wegen Systemunver­träglichkeit untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn ein System oder der Hersteller die Systemver­träglichkeit der betreffenden Verpackung nachweist.
(6)Es ist System­betreibern nicht gestattet, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen an ihr System vermitteln.
(7)Hersteller dürfen systembeteiligungs­pflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dürfen systembeteiligungs­pflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektro­nischen Marktplatzes dürfen das An- bieten von systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungs­pflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungs­pflichtige Versand­verpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versand­verpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1.

§ 8 Branchenlösung

(1)Die Pflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen bei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die von ihm entweder selbst oder durch zwischen­geschaltete Vertreiber in nachprüf­barer Weise beliefert werden, unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuführt (Branchen­lösung). Der Hersteller muss durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
1.bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchen­bezogene Erfassungs­struktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr gebrachten systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen gewährleistet,
2.schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungs­struktur vorliegen hat und
3.die Verwertung der zurückge­nommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.
Ein Zusammen­wirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person oder Personen­gesellschaft als Träger der Branchen­lösung zu bestimmen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränke­verpackungen, die nach § 31 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.
(2)Der Beginn sowie jede wesentliche Änderung der Branchen­lösung sind der Zentralen Stelle mindestens einen Monat vor ihrem Wirksam­werden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammen­wirkens nach Absatz 1 Satz 3 durch den Träger der Branchen­lösung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Informationen und Unterlagen beizufügen:
1.die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich aller Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
2.die Angabe des Datums, an dem die Finanzierungs­vereinbarung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, und
3.im Fall des Zusammen­wirkens nach Absatz 1 Satz 3 eine Liste aller die Branchen­lösung betreibenden Hersteller.
Bei einer Anzeige von Änderungen der Branchen­lösung genügt es, wenn sich die nach Satz 2 beizufügenden Unterlagen auf die geänderten Umstände beziehen.
(3)Der Hersteller oder im Fall des Zusammen­wirkens nach Absatz 1 Satz 3 der Träger der Branchen­lösung hat die Rücknahme und Verwertung entsprechend den Vorgaben des § 17 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. In dem Mengenstrom­nachweis sind zusätzlich die Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 adressgenau zu bezeichnen; außerdem sind dem Mengenstrom­nachweis schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen. Der Mengenstrom­nachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichts­zeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.
(4)Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten für die eine Branchen­lösung betreibenden Hersteller entsprechend.
(5)Die Zentrale Stelle kann von dem Hersteller oder im Fall des Zusammen­wirkens nach Absatz 1 Satz 3 von dem Träger der Branchen­lösung die Leistung einer Sicherheit entsprechend § 18 Absatz 4 verlangen.

§ 9 Registrierung

(1)Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehr­bringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungs­daten sowie die dauerhafte Aufgabe der Hersteller­tätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2)Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
1.Name, Anschrift und Kontakt­daten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon­nummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer);
2.im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2:
a)Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer 1 sowie
b)die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;
3.Angabe einer vertretungs­berechtigten natürlichen Person;
4.nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers; im Falle einer Bevoll­mächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten;
5.Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt;
6.Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Absatz 8, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Einweggetränke­verpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen;
7.Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen. Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahme­pflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchen­lösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungs­pflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen zu erklären, dass sie nur bereits system­beteiligte Service­verpackungen in Verkehr bringen.
(3)Die erstmalige Registrierung sowie Änderungs­mitteilungen haben über das auf der Internet­seite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungs­system zu erfolgen. Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungs­nummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungs­verfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(4)Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummern 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungs­nummer und dem Registrierungs­datum im Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.
(5)Hersteller dürfen Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Vertreiber dürfen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektro­nischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungs­gemäß nach Absatz 1 registriert sind. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungs­gemäß nach Absatz 1 registriert sind.

§ 10 Datenmeldung

(1)Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer System­beteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
1.Registrierungs­nummer;
2.Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
3.Name des Systems, bei dem die System­beteiligung vorgenommen wurde;
4.Zeitraum, für den die System­beteiligung vorgenommen wurde.
Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammen­zufassen. Verbund­verpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.
(2)Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrens­anweisungen erteilen.
(3)Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.

§ 11 Vollständigkeitserklärung

(1)Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen nach den Vorgaben des Absatzes 3 zu hinterlegen (Vollständigkeits­erklärung). Die Vollständigkeits­erklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachver­ständigen oder durch einen gemäß § 27 Absatz 2 registrierten Wirtschafts­prüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
(2)Die Vollständigkeits­erklärung hat Angaben zu enthalten
1.zu Materialart und Masse aller im vorange­gangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen;
2.zu Materialart und Masse aller im vorange­gangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischer­weise nicht beim privaten Endver­braucher als Abfall anfallen;
3.zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorange­gangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen;
4.zu Materialart und Masse aller im vorange­gangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchen­lösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen;
5.zu Materialart und Masse aller im vorange­gangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen;
6.zur Erfüllung der Verwertungs­anforderungen hinsichtlich der im vorange­gangenen Kalenderjahr zurückge­nommenen Verkaufs- und Umverpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2;
7.zur Erfüllung der Verwertungs­anforderungen hinsichtlich der im vorange­gangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.
Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammen­zufassen. Verbund­verpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.
(3)Die Vollständigkeits­erklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle kann nähere Anweisungen zum elektronischen Hinterlegungs­verfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Hinterlegungs­pflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabe­masken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die Zentrale Stelle kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungs­bestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhalts­punkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten Vollständigkeits­erklärung kann sie vom Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.
(4)Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungs­pflichtige Verpackungen der Materialarten Glas von weniger als 80.000 Kilogramm, Papier, Pappe und Karton von weniger als 50.000 Kilogramm sowie der übrigen in § 16 Absatz 2 genannten Materialarten von weniger als 30.000 Kilogramm im vorange­gangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der Schwellen­werte nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeits­erklärung gemäß den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.

§ 12 Ausnahmen

(1)Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungs­bereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2)Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
1.Mehrweg­verpackungen,
2.Einweggetränke­verpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
3.Verkaufs­verpackungen schadstoff­haltiger Füllgüter.

Abschnitt 3 Sammlung, Rücknahme und Verwertung

§ 13 Getrennte Sammlung

Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restent­leerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfall­verordnung, einer vom gemischten Siedlungs­abfall getrennten Sammlung gemäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.

§ 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information

(1)Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugs­gebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungs­abfall getrennte, flächen­deckende Sammlung aller restent­leerten Verpackungen bei den privaten Endver­brauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den privaten Endver­braucher unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammel­systeme müssen geeignet sein, alle bei den privaten Endver­brauchern anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung ist auf Abfälle privater Endver­braucher zu beschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammel­strukturen zusammen­wirken.
(2)Die von den Systemen erfassten Abfälle sind einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 zuzuführen.
(3)Unbeschadet der Regelung in § 22 Absatz 9 sind die Systeme verpflichtet, die privaten Endver­braucher in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungs­abfällen, die hierzu eingerichteten Sammel­systeme und die erzielten Verwertungs­ergebnisse zu informieren. Im Hinblick auf Einwegkunststoff­verpackungen müssen die Systeme darüber hinaus über Folgendes informieren:
1.über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, sowie
2.über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die Verfügbarkeit von Mehrweg­verpackungen als Alternative zu den in Teil G des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoff­produkte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) genannten Einwegkunststoff­verpackungen
Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informations­maßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung und Verbraucherschutz­organisationen zu beteiligen.
(4)Die Systeme haben die folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
1.ihre Eigentums- und Mitglieder­verhältnisse,
2.die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je in Verkehr gebrachter systembeteiligungs­pflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen und
3.das Verfahren, das sie zur Auswahl der Abfallbewirtschaftungs­einrichtungen verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben des § 23 ausgewählt werden.
Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäfts­geheimnis handelt. Die Zentrale Stelle kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäfts­geheimnisses von den Systemen eine Begründung in Textform verlangen, warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein Geschäfts­geheimnis handelt.

§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung

(1)Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von
1.Transport­verpackungen,
2.Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endver­brauchern als Abfall anfallen,
3.Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunver­träglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine System­beteiligung nicht möglich ist,
4.Verkaufs­verpackungen schadstoff­haltiger Füllgüter oder
5.Mehrweg­verpackungen
sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzu­nehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahme­pflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endver­brauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kosten­regelung treffen. Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endver­braucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabe­möglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.
(2)Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und gesundheits­verträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittel­barer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahme­stelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabe­berechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäfts­üblichen Öffnungs­zeiten des Vertreibers zugänglich ist. Letztvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Endver­braucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufs­stelle und im Versand­handel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabe­möglichkeit hinweisen.
(3)Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederver­wendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungs­anforderungen ist Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorange­gangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückge­nommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist der zuständigen Landes­behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(4)Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisa­torischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzver­waltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(5)Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die Hinweis­pflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungs­pflichtige Verpackungen entsprechend. Für Letztvertreiber mit einer Verkaufs­fläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahme­pflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versand­handel gelten als Verkaufs­fläche alle Lager- und Versand­flächen. Die nach den Sätzen 1 und 2 zurückge­nommenen Verpackungen sind einer Wiederver­wendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungs­anforderungen ist ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 bis 6 zu führen und der zuständigen Landes­behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

§ 16 Anforderungen an die Verwertung

(1)Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 14 Absatz 1 erfassten restentleerten Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederver­wendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet werden, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes zu überlassen.
(2)Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederver­wendung oder dem Recycling zuzuführen:
1.80 Masseprozent bei Glas; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
2.85 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
3.80 Masseprozent bei Eisenmetallen; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
4.80 Masseprozent bei Aluminium; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
5.75 Masseprozent bei Getränkekarton­verpackungen; ab dem 1. Januar 2022 80 Masseprozent,
6.55 Masseprozent bei sonstigen Verbund­verpackungen (ohne Getränkekarton­verpackungen); ab dem 1. Januar 2022 70 Masseprozent.
Kunststoffe sind zu mindestens 90 Masseprozent einer Verwertung zuzuführen. Dabei sind mindestens 65 Prozent und ab dem 1. Januar 2022 70 Prozent dieser Verwertungs­quote durch werkstoffliche Verwertung sicherzu­stellen.
(3)Bei Verbund­verpackungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling der Hauptmaterial­komponente sicherzu­stellen, soweit nicht das Recycling einer anderen Material­komponente den Zielen der Kreislauf­wirtschaft besser entspricht. Soweit Verbund­verpackungen einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig. Für Verbund­verpackungen, die im Strom einer der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Hauptmaterial­arten erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, sind die Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeignete Stichproben­erhebungen nachzuweisen. Wenn die Hauptmaterial­komponente einen Masseanteil von 95 Prozent an der Verbund­verpackung überschreitet, ist die nach Satz 3 einer Verwertung zugeführte Verbund­verpackung vollständig auf die Quote der Hauptmaterialart anzurechnen.
(4)Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 50 Masseprozent der im Rahmen der Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbund­verpackungen nach § 14 Absatz 1 insgesamt erfassten Abfälle dem Recycling zuzuführen. Im Falle einer einheitlichen Wertstoff­sammlung im Sinne des § 22 Absatz 5 bezieht sich die Recycling­quote auf den Anteil des Sammel­gemisches, der entsprechend dem Verhältnis der Kunststoff-, Metall- und Verbund­verpackungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen in der einheitlichen Wertstoff­sammlung den Systemen zur Verwertung zuzuordnen ist.
(5)Die gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zurückge­nommenen Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederver­wendung oder dem Recycling zuzuführen.
(6)Verpackungs­abfälle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L. 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüber­schreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europä­ischen Union ausgeführt werden, dürfen für die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 und der Zielvorgaben nach § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 nur berücksichtigt werden, wenn nachprüfbare Beweise vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen europäischen Vorschriften vorgesehen sind.
(7)Die Bundes­regierung überprüft innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Januar 2022 die Verwertungs­ergebnisse mit dem Ziel einer weiteren Erhöhung der material­spezifischen Verwertungs­quoten in Absatz 2 Satz 1 und 2 und der Recycling­quote in Absatz 4 Satz 1.

§ 17 Nachweispflichten

(1)Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüf­barer Form zu dokumentieren (Mengenstrom­nachweis). Grundlage des Mengenstrom­nachweises sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederver­wendung, dem Recycling, der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen. Die dem Mengenstrom­nachweis zugrunde liegenden Entsorgungs­nachweise müssen mindestens den Auftraggeber, das beauftragte Entsorgungs­unternehmen sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfall­schlüssels und der Abfall­bezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten. Der Mengenstrom­nachweis ist nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammen­zufassen. Verbund­verpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen. Im Mengenstrom­nachweis ist außerdem darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Mengenstrom­nachweises haben die Systeme geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(2)Der Mengenstrom­nachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. Die Prüfung des Mengenstrom­nachweises umfasst insbesondere auch die Überprüfung der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente.
(3)Die Systeme haben den Mengenstrom­nachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichts­zeitraum folgenden Kalender­jahres elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle kann für die Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabe­masken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zugehörigen Dokumente sind auf Verlangen der Zentralen Stelle im Original nachzureichen.

Abschnitt 4 Systeme

§ 18 Genehmigung und Organisation

(1)Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landes­behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn ein System
1.in dem betreffenden Land flächen­deckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammel­strukturen vorhanden sind,
2.mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern in dem betreffenden Land Abstimmungs­vereinbarungen nach § 22 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungs­vereinbarungen unterworfen hat,
3.über die notwendigen Sortier- und Verwertungs­kapazitäten verfügt,
4.finanziell leistungsfähig ist und
5.mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungs­vereinbarung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.
Die Genehmigung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(1a)Die Anforderungen an die finanzielle Leistungs­fähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die finanzielle Leistungs­fähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenz­verfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungs­beiträgen bestehen, die aus der Unternehmens­tätigkeit resultieren. Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handels­rechtlichen Jahres­abschlusses oder, falls ein System keinen handels­rechtlichen Jahres­abschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögens­übersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handels­rechtlichen Prüfungs­berichts. Jedes System hat dabei mindestens die folgenden Angaben zu machen:
1.verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankgut­haben sowie zugesagte Überziehungs­kredite und Darlehen,
2.als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögens­gegenstände,
3.Betriebskapital,
4.Belastungen des Betriebs­vermögens,
5.Steuern und Sozialversicherungs­beiträge.
Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschafts­prüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt der Zentralen Stelle die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungs­fähigkeit des Systems und kann dabei von der Zentralen Stelle eine Einschätzung zur finanziellen Leistungs­fähigkeit des Systems anfordern.
(2)Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbe­stimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Genehmigung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Systembetriebs dauerhaft sicherzu­stellen.
(3)Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, dass ein System seinen Pflichten nach § 14 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder dass eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Behörde feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde. Der Widerruf ist öffentlich bekannt zu geben.
(4)Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 soll verlangen, dass ein System eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall leistet, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungs­vereinbarung nach § 22 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheits­leistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeit­raumes bedarf einer gesonderten Begründung.
(5)Die Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

§ 19 Gemeinsame Stelle

(1)Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Genehmigung nach § 18 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.
(2)Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1.Aufteilung der Entsorgungs­kosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile;
2.Aufteilung der gemäß § 22 Absatz 9 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile;
3.wettbewerbs­neutrale Koordination der Ausschreibungen nach § 23, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungs­führer für jedes Sammel­gebiet;
4.Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungs­plattform und zum Ausschreibungs­verfahren gemäß § 23 Absatz 10;
5.Benennung der gemeinsamen Vertreter gemäß § 22 Absatz 7 Satz 1;
6.Benennung der System­prüfer gemäß § 20 Absatz 4;
7.wettbewerbs­neutrale Koordination der Informations­maßnahmen nach § 14 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile.
(3)Die Gemeinsame Stelle muss gewähr­leisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personen­bezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzen­verbände an.

§ 20 Meldepflichten

(1)Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwarteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über eventuelle Abzüge von Verpackungs­mengen aufgrund von Entgelt­erstattungen nach § 7 Absatz 3, jeweils aufgeschlüsselt nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten und der Masse der Verpackungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter Angabe der jeweiligen Registrierungs­nummer, elektronisch an die Zentrale Stelle zu melden:
1.bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des jeweils laufenden Quartals die für das folgende Quartal erwartete Masse an beteiligten Verpackungen (Zwischen­meldung);
2.bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der für das vorange­gangene Kalenderjahr tatsächlich beteiligten Verpackungen (Jahres­meldung).
Verbund­verpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.
(2)Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Zentralen Stelle in einer von einem System­prüfer geprüften und bestätigten Fassung zu übermitteln. Die Zentrale Stelle kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabe­masken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Bei Vorliegen von Anhalts­punkten für eine Unrichtigkeit oder Unvoll­ständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle von den betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. Bei Vorliegen der Voraus­setzungen nach Satz 3 kann die Zentrale Stelle außerdem im Einzelfall vorübergehend einen abweichenden Meldezeit­raum bezüglich der Zwischen­meldungen festlegen. Sofern ein System keine Zwischen- oder Jahres­meldung übermittelt oder die Anhalts­punkte nach Satz 3 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle ausräumen kann, ist die Zentrale Stelle befugt, die Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen.
(3)Systeme sind verpflichtet, den an ihnen beteiligten Herstellern den Inhalt der Jahres­meldung im Hinblick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuord­nenden systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen mitzuteilen.
(4)Die Systeme benennen einvernehmlich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vier Systemprüfer. Einigen sich die Systeme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Benennungs­zeitraums eines System­prüfers auf die Benennung eines Nachfolgers, entscheidet die Zentrale Stelle über die Benennung des System­prüfers.
(5)Jedes System ist verpflichtet, bis zum 1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalender­jahres seinen handels­rechtlichen Jahres­abschluss oder, falls ein System keinen handels­rechtlichen Jahres­abschluss vorlegen kann, eine Vermögens­übersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich einen handels­rechtlichen Prüfungs­bericht elektronisch an die Zentrale Stelle zu melden. Jedes System hat dabei mindestens die in § 18 Absatz 1a Satz 4 genannten Angaben zu machen. § 18 Absatz 1a Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen von Anhalts­punkten für eine fehlende finanzielle Leistungs­fähigkeit oder für die Unvoll­ständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle von den betroffenen Systemen die elektronische Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschafts­prüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.

§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungs­entgelte

(1)Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungs­entgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen
1.die Verwendung von Materialien und Material­kombinationen zu fördern, die unter Berücksich­tigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und
2.die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern.
(2)Jedes System hat der Zentralen Stelle und dem Umwelt­bundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beteiligungs­entgelte im vorange­gangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Dabei ist auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Verpackungen je Materialart einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle überprüft die Berichte der Systeme auf Plausibilität. Sie kann im Einvernehmen mit dem Umwelt­bundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und veröffent­lichen. Sofern sich aus der Prüfung keine Beanstan­dungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Umwelt­bundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen.
(3)Die Zentrale Stelle veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umwelt­bundesamt jährlich bis zum 1. September einen Mindest­standard für die Bemessung der Recycling­fähigkeit von systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen unter Berücksich­tigung der einzelnen Verwertungs­wege und der jeweiligen Materialart.
(4)Die Bundes­regierung entscheidet bis zum 1. Januar 2022 auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 2 und unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 veröffentlichten Mindest­standards über weiter gehende Anforderungen an die Bemessung der Beteiligungs­entgelte zur Förderung der werkstoff­lichen Verwertbarkeit von systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen sowie zur Förderung der Verwendung von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen unter Berücksich­tigung der gesamtöko­logischen Auswirkungen.

§ 22 Abstimmung

(1)Die Sammlung nach § 14 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammel­strukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger zu erfolgen (Abstimmungs­vereinbarung). Die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers sind dabei besonders zu berück­sichtigen. Rahmen­vorgaben nach Absatz 2 sind zwingend zu beachten. Die Abstimmungs­vereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungs­dienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes nicht entgegen­stehen.
(2)Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungs­träger kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systemen festlegen, wie die nach § 14 Absatz 1 durchzu­führende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbund­verpackungen bei privaten Haushaltungen hinsichtlich
1.der Art des Sammel­systems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammel­systemen,
2.der Art und Größe der Sammel­behälter, sofern es sich um Standard-Sammel­behälter handelt, sowie
3.der Häufigkeit und des Zeitraums der Behälter­leerungen
auszugestalten ist, soweit eine solche Vorgabe geeignet ist, um eine möglichst effektive und umwelt­verträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzu­stellen, und soweit deren Befolgung den Systemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (Rahmen­vorgabe). Die Rahmen­vorgabe darf nicht über den Entsorgungs­standard hinausgehen, welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger der in seiner Verantwortung durchzu­führenden Sammlung der gemischten Siedlungs­abfälle aus privaten Haushaltungen zugrunde legt. Rahmen­vorgaben können frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert werden. Jede Änderung ist mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem Wirksam­werden, den Systemen bekannt zu geben.
(3)Sofern die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbund­verpackungen an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger eingerichteten Wertstoff­höfen durchgeführt werden soll, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen. Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebühren­gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühren­bemessungs­grundsätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungs­abfälle an der Gesamt­menge der in den Wertstoff­höfen erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers entweder als Masseanteil oder als Volumen­anteil berechnet werden.
(4)Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungs­träger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die Mitbenutzung seiner Sammel­struktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammel­struktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungs­träger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungs­abfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mit sammeln. Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundes­gebühren­gesetzes festgelegten Gebühren­bemessungs­grundsätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach den Sätzen 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungs­abfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamt­menge der in den Sammel­behältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers entweder als Masseanteil oder als Volumen­anteil berechnet werden. Einigen sich die Parteien zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch den die Sammlung Durchführenden, so ist bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der jeweilige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungs­abfälle zu berück­sichtigen. Sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamt­masse der in den Sammel­behältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist. Derjenige, der den Herausgabe­anspruch geltend macht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wertaus­gleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwert des an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem Sammel­gemisch über dem Marktwert der Verpackungs- oder Nichtverpackungs­abfälle liegt, die er bei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwortung zu entsorgen hätte.
(5)Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungs­träger kann mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung vereinbaren, dass Nichtverpackungs­abfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Endver­brauchern anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungs­abfällen durch eine einheitliche Wertstoff­sammlung erfasst werden. Die Einzelheiten der Durchführung der einheitlichen Wertstoff­sammlung können der öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger und die Systeme im Rahmen ihrer jeweiligen Entsorgungs­verantwortung näher ausgestalten. Dabei ist sicherzu­stellen, dass die Verwertungs­pflichten nach § 16 und die Nachweis­pflichten nach § 17 bezüglich der Verpackungs­abfälle eingehalten werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzes sowie Altbatterien im Sinne des Batterie­gesetzes dürfen in der einheitlichen Wertstoff­sammlung nicht miterfasst werden.
(6)Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungs­träger kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungs­vereinbarung gemäß den jeweils geltenden Landesverwaltungs­verfahrens­gesetzen unterwerfen.
(7)In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerichtet werden oder eingerichtet sind, sind die System­betreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungs­vereinbarung führt. Der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungs­vereinbarung bedürfen der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungs­vereinbarung beteiligten Systeme. Ein System, das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungs­vereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vorhandenen Abstimmungs­vereinbarung zu unterwerfen.
(8)Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungs­träger kann bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmen­bedingungen für die Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmen­vorgaben nach Absatz 2 von den Systemen eine angemessene Anpassung der Abstimmungs­vereinbarung verlangen. Für die Verhandlung und den Abschluss gilt Absatz 7 Satz 1 und 2 entsprechend.
(9)Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern durch Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauber­haltung von Flächen, auf denen von den Systemen genutzte Sammelgroß­behältnisse aufgestellt werden, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die in § 9 des Bundes­gebühren­gesetzes festgelegten Gebühren­bemessungs­grundsätze anzuwenden.

§ 23 Vergabe von Sammel­leistungen

(1)Die Systeme haben die nach § 14 Absatz 1 zu erbringenden Sammel­leistungen unter Beachtung der Abstimmungs­vereinbarungen nach § 22 Absatz 1 und der Rahmenvorgaben nach § 22 Absatz 2 im Wettbewerb im Wege transparenter und diskriminierungs­freier Ausschreibungs­verfahren über eine elektronische Ausschreibungs­plattform nach Maßgabe dieser Vorschrift zu vergeben. Die Erteilung eines Sammel­auftrags durch ein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sie ohne Ausschreibungs­verfahren oder ohne vorherige Information nach Absatz 6 Satz 1 und Einhaltung der Wartefrist nach Absatz 6 Satz 2 erfolgte und dieser Verstoß in einem Schieds­verfahren nach den Absätzen 8 und 9 festgestellt worden ist.
(2)Die Systeme beauftragen ein einzelnes System mit der eigenverant­wortlichen Durchführung des Ausschreibungs­verfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet (Ausschreibungs­führer). Dabei soll der Ausschreibungs­führer in diesem Gebiet die Hauptkosten­verantwortung für die Sammlung übernehmen. Die weiteren Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter individuelle Mitbenutzungs­verträge schließen; die Ausschreibungs­pflicht nach Absatz 1 gilt hierbei nicht. Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftrags­erteilung nach Absatz 1 Satz 2 sind die auf dem unwirksamen Sammel­auftrag beruhenden Mitbenutzungs­verträge ebenfalls unwirksam. Der erfolgreiche Bieter darf die weiteren Systeme bei der Vereinbarung der Mitbenutzungs­verträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln.
(3)Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton zusammen mit stoffgleichen Nichtver­packungen im Wege der Mitbenutzung nach § 22 Absatz 4 in einem Sammel­behälter erfasst werden, können die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger die Sammel­leistung gemeinsam ausschreiben. Die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger können in diesem Fall auch den jeweils anderen mit der Durchführung des Ausschreibungs­verfahrens beauftragen. In beiden Fällen sind die vergabe­rechtlichen Vorgaben, die aufgrund anderer Rechtsvor­schriften für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger gelten, vorrangig anzuwenden. Soweit das Ausschreibungs­verfahren gemeinsam durchgeführt wird, sind alle beteiligten Auftrag­geber für die Einhaltung der Bestimmungen über das Ausschreibungs­verfahren gemeinsam verantwortlich.
(4)Die Auftragnehmer werden in einem offenen Ausschreibungs­verfahren ermittelt. Der Ausschreibungs­führer teilt seine Absicht, einen Sammel­auftrag zu vergeben, in einer Auftragsbekannt­machung über die elektronische Ausschreibungs­plattform öffentlich mit. Mit der Auftragsbekannt­machung hat er zugleich alle für die Abgabe eines Angebots erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Auftragsbekannt­machung. Wenn innerhalb der Frist nach Satz 4 keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, kann der Auftrag im Verhandlungs­verfahren ohne Teilnahme­wettbewerb vergeben werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es offensichtlich nicht den in den Ausschreibungs­unterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen entspricht.
(5)Der Zuschlag für die einzelnen Vertrags­gebiete wird jeweils auf das preislich günstigste Angebot von geeigneten Unternehmen erteilt. Dazu ermittelt der Betreiber der elektronischen Ausschreibungs­plattform das preislich günstigste Angebot und gewährt dem Ausschreibungs­führer Einsicht­nahme in das Angebot; preisgleiche Angebote können gleichzeitig eingesehen werden. Der Ausschreibungs­führer überprüft die Eignung des Bieters anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen festgelegten Eignungs­kriterien, das Nichtvor­liegen von Ausschluss­gründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen. Er prüft darüber hinaus das Angebot auf Vollständig­keit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. Er darf dabei von dem Bieter nur Aufklärung über das Angebot oder dessen Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen des Angebots oder des Preises, sind grundsätzlich unzulässig. Nur bei preisgleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter darf der Ausschreibungs­führer ausnahms­weise über den Preis verhandeln. Schließt er einen Bieter wegen Ungeeignetheit oder Vorliegens eines der in den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen genannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot nicht die vorgegebenen Mindestan­forderungen, so wird ihm vom Betreiber der elektro­nischen Ausschreibungs­plattform das nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorgelegt.
(6)Nach der Zuschlags­entscheidung hat der Betreiber der elektro­nischen Ausschreibungs­plattform die Bieter, deren Angebote nicht berück­sichtigt werden sollen, unverzüglich über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberück­sichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertrags­schlusses zu informieren; die hierfür erforderlichen Informationen erhält er vom Ausschreibungs­führer. Ein Vertrag darf erst 15 Kalender­tage nach Absendung der Information nach Satz 1 geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
(7)Der Ausschreibungs­führer ist verpflichtet, den Fortgang des Ausschreibungs­verfahrens jeweils zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über ausreichend Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Ausschreibungs­verfahrens, insbesondere zur Prüfung der vorgelegten Angebote und zur Zuschlags­entscheidung, nachvoll­ziehbar zu begründen. Der Betreiber der elektro­nischen Ausschreibungs­plattform hat die Ermittlung der preisgünstigsten Angebote gleicher­maßen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.
(8)Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Sammel­auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Ausschreibungs­verfahren geltend macht, kann die Ausschreibung und die Zuschlags­entscheidung durch ein Schieds­gericht prüfen lassen. Der Antrag auf Durchführung eines Schieds­verfahrens ist schriftlich und begründet spätestens innerhalb von 15 Kalender­tagen nach Absendung der Information nach Absatz 6 Satz 1 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichts­barkeit e.V. (DIS) einzureichen; sofern eine solche Information unterblieben ist, ist der Antrag spätestens sechs Monate nach Vertrags­schluss einzureichen. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Ausschreibungs­vorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die DIS informiert unverzüglich den Ausschreibungs­führer in Textform über den Antrag auf Durchführung eines Schiedsver­fahrens. Während der Dauer des Schieds­verfahrens darf der Ausschreibungs­führer den Zuschlag nicht erteilen.
(9)Das Schieds­verfahren wird nach der Schiedsgerichts­ordnung und den ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der DIS und, soweit erforderlich, nach den Bestimmungen des deutschen Schieds­rechts gemäß den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozess­ordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen Schieds­richter, der durch die DIS nach Anhörung der Parteien benannt wird, endgültig entschieden. Die Entscheidung ergeht schriftlich und nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang des Antrags bei der DIS. Das Schieds­gericht entscheidet, ob der Antrag­steller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsver­letzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Schiedsver­fahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Ausschreibungs­verfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt das Schieds­gericht auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsver­letzung vorgelegen hat. Die Zuständig­keiten der ordentlichen Gerichte für die Geltend­machung von Schadensersatz­ansprüchen bleiben unberührt.
(10)Einzelheiten zur elektro­nischen Ausschreibungs­plattform und zum Ausschreibungs­verfahren regeln die System­betreiber untereinander. Sie legen die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren Umsetzung dem Bundes­kartellamt vor. Der Zugang zur elektro­nischen Ausschreibungs­plattform wird über die Zentrale Stelle bereit­gestellt. Die Systeme gewähr­leisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elektro­nischen Ausschreibungs­plattform sowie die technische Durchführung der Ausschreibungen durch einen zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen Dienstleister erfolgen.
(11)Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126 und 128, § 132 Absatz 1 bis 4 und § 133 des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen sowie die §§ 5 bis 7, § 29 Absatz 1, die §§ 31 bis 34, 36 und 43 bis 47, § 48 Absatz 1, 2 und 4 bis 8, § 49, § 53 Absatz 7 bis 9, die §§ 56 und 57, § 60 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 61 und 63 der Vergabe­verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Abschnitt 5 Zentrale Stelle

§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungs­satzung

(1)Hersteller von systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen sowie Vertreiber von noch nicht befüllten Verkaufs- oder Umverpackungen oder von ihnen getragene Interessen­verbände errichten bis zum 1. Januar 2019 unter dem Namen Zentrale Stelle Verpackungs­register eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungs­vermögen von mindestens 100.000 Euro.
(2)Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Vertreiber oder Interessen­verbände legen die Stiftungs­satzung im Einvernehmen mit dem Bundes­ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungs­satzung muss
1.die in § 26 genannten, von der Zentralen Stelle zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,
2.die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle so ausgestalten, dass eine ordnungs­gemäße Erfüllung der in § 26 genannten Aufgaben sichergestellt ist,
3.im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können,
4.sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle gegenüber allen Marktteil­nehmern stets gewahrt bleibt,
5.sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personen­bezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.
Die Stiftungs­satzung ist im Internet zu veröffentlichen.
(3)Änderungen der Stiftungs­satzung sind dem Kuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidet über Satzungs­änderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungs­änderung bedarf der Zustimmung des Bundes­ministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(4)Das Bundes­ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitglieds­unternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchen­lösungen zurückge­nommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchen­lösungen zurückge­nommenen Verpackungen sinkt.

§ 25 Finanzierung

(1)Die Systeme und Betreiber von Branchen­lösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle einschließlich der erforderlichen Errichtungs­kosten zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle vertragliche Vereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksich­tigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln (Finanzierungs­vereinbarungen).
(2)Die Zentrale Stelle erhält aufgrund der Finanzierungs­vereinbarungen von den Systemen und Betreibern von Branchen­lösungen Umlagen, die dem Äquivalenz­prinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen sind jeweils für einen Kalkulations­zeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Umlage­aufkommen die voraussicht­lichen Kosten deckt und jedes System und jeder Betreiber einer Branchen­lösung jeweils nur einen Anteil der Kosten trägt, der seinem Marktanteil in dem betreffenden Kalkulations­zeitraum entspricht. Maßgeblich für die Bemessung ist dabei der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 festgestellte Marktanteil.
(3)Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche, die nach betriebswirt­schaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkula­torische Kosten. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
(4)Kostenüber- und Kostenunter­deckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulations­zeitraum vorangehenden Kalkulations­zeitraum ermittelt. Kostenüber- und Kostenunter­deckungen sind innerhalb von zwei Kalkulations­zeiträumen nach Absatz 2 Satz 2 auszugleichen.
(5)Die Bemessung des Umlageauf­kommens nach Absatz 2 sowie dessen Nachkalkulation nach Absatz 4 sind durch das Umwelt­bundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Voraussetzung der Genehmigung ist jeweils eine von der Zentralen Stelle vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschafts­prüfers über die ordnungs­gemäße Ermittlung der voraussicht­lichen Kosten sowie der abzurechnenden Kosten nach Absatz 3. Das Umwelt­bundesamt kann Auskünfte sowie die Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten von der Zentralen Stelle verlangen, soweit dies für die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der Dokumentation der zugrunde liegenden Methode der Bemessung des Umlageauf­kommens, der Durchführung der Nachkalkulation oder deren Anwendung durch die Zentrale Stelle oder für die Prüfung der Angemessenheit der Höhe des Umlageauf­kommens, einschließlich der Nachkalkulation, erforderlich ist.
(6)Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leisten auf Verlangen der Zentralen Stelle eine angemessene insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei Monatsumlagen.

§ 26 Aufgaben

(1)Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheit­lichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle
1.nimmt auf Antrag Registrierungen gemäß § 9 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und veröffentlicht gemäß § 9 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet,
2.prüft die gemäß § 10 übermittelten Datenmeldungen,
3.kann den Systemen gemäß § 10 Absatz 3 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,
4.prüft die gemäß § 11 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeits­erklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Überein­stimmung mit den Register­angaben nach § 9, den Datenmeldungen nach § 10 und den Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichen­falls Anordnungen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregel­mäßigkeiten die zuständigen Landes­behörden über das Ergebnis ihrer Prüfung,
5.kann gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeits­erklärung anordnen,
6.veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeits­erklärung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben,
6a.kann von den Systemen eine Begründung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von Geschäfts­geheimnissen unverzüglich die zuständigen Landes­behörden über das Ergebnis der Prüfung,
7.prüft die von den Systemen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstrom­nachweise, kann gemäß § 17 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen Landes­behörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung,
7a.prüft auf Anforderung der zuständigen Landes­behörden die gemäß § 18 Absatz 1a Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit,
8.prüft die gemäß § 20 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichen­falls Schätzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landes­behörden,
8a.prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landes­behörden, wenn ein System keine Meldung nach § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 20 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle ausräumen kann,
9.benennt erforderlichenfalls System­prüfer gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2,
10.nimmt die Berichte der Systeme nach § 21 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im Einvernehmen mit dem Umwelt­bundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen,
10a.kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umwelt­bundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 21 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen,
11.entwickelt und veröffentlicht gemäß § 21 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Umwelt­bundesamt einen Mindest­standard für die Bemessung der Recycling­fähigkeit von systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen,
12.entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundes­kartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamt­menge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen,
13.entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundes­kartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchen­lösungen an der Gesamt­menge der an allen Systemen und Branchen­lösungen beteiligten Verpackungen,
14.berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
15.berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren kalender­jährlich nach Erhalt der Jahres­meldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
16.berechnet gemäß dem nach Nummer 13 veröffentlichten Verfahren kalender­jährlich nach Erhalt der Jahres­meldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeits­erklärungen nach § 11 die den einzelnen Systemen und Branchen­lösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
17.kann gemäß § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungs­pflichtigen Verpackung in ein System untersagen,
18.prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengenstrom­nachweise nach § 8 Absatz 3 und trifft die zur Überwachung einer Branchen­lösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen,
19.kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Absatz 5 und § 25 Absatz 6 verlangen,
20.gewährt den zuständigen Landes­behörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 10, Vollständigkeits­erklärungen nach § 11, Mengenstrom­nachweise nach § 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,
21.informiert die zuständigen Landes­behörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungs­widrigkeit nach § 36 vorliegen, und fügt vorhandene Beweis­dokumente bei,
22.kann nähere Verfahrens­anweisungen für die Registrierung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, die Datenm­eldungen nach § 10 Absatz 2, die Hinterlegung der Vollständigkeits­erklärungen nach § 11 Absatz 3 Satz 3, die Hinterlegung der Mengenstrom­nachweise nach § 17 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,
23.entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungs­pflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8; sie kann hierzu Verwaltungs­vorschriften erlassen,
24.entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als Mehrweg­verpackung im Sinne von § 3 Absatz 3,
25.entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränke­verpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 31,
26.entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 11,
27.nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nach erfolgter Anzeige gemäß § 27 Absatz 1 oder 2 in das Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet, kann gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 entsprechende Nachweise fordern und eine Aufnahme in das Prüferregister im Einzelfall ablehnen sowie gemäß § 27 Absatz 4 einen registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer aus dem Register entfernen,
28.ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundes­kartellamt Prüfleit­linien zu entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen sowie von Wirtschafts­prüfern, Steuer­beratern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind,
29.übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatistik­gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistik­gesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen,
29a.übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistik­gesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistik­gesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen, und
30.stellt dem Umweltbundesamt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), in der jeweils geltenden Fassung, die vorhandenen Registerangaben nach § 9 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfügung,
31.verwendet die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Datenaustauschs fest und
32.ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.
(2)Die Zentrale Stelle nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale Stelle
1.errichtet und betreibt die für die Registrierung nach § 9 und die Übermittlung der Daten nach den §§ 10, 11 und 20 erforderlichen elektro­nischen Datenverarbeitungs­systeme,
2.stellt für die wettbewerbs­neutrale Ausschreibung von Sammel­leistungen gemäß § 23 Absatz 10 Satz 2 den Zugang zu einer elektro­nischen Ausschreibungs­plattform zur Verfügung,
3.schließt Finanzierungs­vereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 mit den Systemen und Betreibern von Branchen­lösungen,
4.kann Finanzierungs­vereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme oder Betreiber von Branchen­lösungen ihre gegenüber der Zentralen Stelle bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, insbesondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die Auswirkungen auf die Finanzierung der Zentralen Stelle haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 25 Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten,
5.führt mindestens einmal jährlich eine Schulung nach § 27 Absatz 3 durch und kann im Anwendungs­bereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungs­veranstaltungen für registrierte Sachverständige anbieten,
6.kann sich in ihrem Aufgaben­bereich mit anderen Behörden und Stellen in angemessenem Umfang austauschen und
7.informiert in ihrem Aufgaben­bereich die nach diesem Gesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 26.
(3)Die Zentrale Stelle darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der Finanzierungs­vereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 darf sie Verträge mit Systemen oder Entsorgungs­unternehmen weder schließen noch vermitteln.

§ 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern

(1)Die Zentrale Stelle nimmt Sachverständige, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 2 durchzuführen, in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet. Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der Sachverständige ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 15 Nummer 1 bis 4 vorlegt.
(2)Die Zentrale Stelle nimmt Wirtschafts­prüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf. Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der Wirtschafts­prüfer, Steuer­berater oder vereidigte Buchprüfer ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über seine Berufsberechtigung vorlegt.
(3)Die Zentrale Stelle bietet mindestens einmal jährlich eine Schulung zu ihrem Software­system einschließlich der Datenformate sowie zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 an. Registrierte Sachverständige sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen. Kommt ein registrierter Sachverständiger seiner Pflicht nach Satz 2 nicht nach, kann die Zentrale Stelle ihn bis zur erfolgten Teilnahme an einer Schulung aus dem Prüfer­register entfernen.
(4)Die Zentrale Stelle kann einen registrierten Sachverständigen oder einen nach Absatz 2 registrierten Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister entfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien nach diesem Gesetz oder dem Einwegkunststofffondsgesetz verstoßen hat.

§ 28 Organisation

(1)Organe der Zentralen Stelle sind
1.das Kuratorium,
2.der Vorstand,
3.der Verwaltungsrat und
4.der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.
Die Mitglied­schaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle schließt die Mitglied­schaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle aus. Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personen­identität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.
(2)Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäfts­tätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus
1.acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
2.zwei Vertretern der Länder,
3.einem Vertreter der kommunalen Spitzen­verbände,
4.einem Vertreter des Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Energie und
5.einem Vertreter des Bundes­ministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3)Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.
(4)Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus
1.zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
2.einem Vertreter des Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Energie,
3.einem Vertreter des Bundes­ministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
4.einem Vertreter des Umwelt­bundesamtes,
5.zwei Vertretern der Länder,
6.einem Vertreter der kommunalen Spitzen­verbände,
7.einem Vertreter der kommunalen Entsorgungs­wirtschaft,
8.einem Vertreter der privaten Entsorgungs­wirtschaft,
9.einem Vertreter der Systeme und
10.zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucher­verbände.
(5)Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung erarbeitet eigenverant­wortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoff­haltiger Abfälle einschließlich der Qualitäts­sicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese in geeigneter Weise veröffentlichen. Er setzt sich zusammen aus
1.drei Vertretern der kommunalen Spitzen­verbände,
2.einem Vertreter der kommunalen Entsorgungs­wirtschaft,
3.zwei Vertretern der Systeme und
4.zwei Vertretern der privaten Entsorgungs­wirtschaft.
(6)Nähere Regelungen bleiben der Stiftungs­satzung vorbehalten.

§ 29 Aufsicht und Finanzkontrolle

(1)Die Zentrale Stelle untersteht hinsichtlich der ihr nach § 26 Absatz 1 übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Umwelt­bundesamtes. Das Umwelt­bundesamt kann von der Zentralen Stelle Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Rechts- und Fachaufsicht entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
(2)Die Haushalts- und Wirtschafts­führung der Zentralen Stelle unterliegt der Prüfung durch den Bundes­rechnungshof.
(3)Erfüllt die Zentrale Stelle die ihr nach § 26 Absatz 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist das Umwelt­bundesamt befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen. Die Zentrale Stelle trifft geeignete Vorkehrungen, um im Falle eines Selbsteintritts nach Satz 1 die Arbeitsfähigkeit des Umwelt­bundesamtes oder des von ihm beauftragten Dritten sicherzustellen. Hierzu gehört, dass die jeweils aktuellen Datenbestände sowie die für die Erledigung der hoheitlichen Aufgaben unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungs­rechte durch die Zentrale Stelle zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Auflösung der Zentralen Stelle gehen die aktuellen Datenbestände sowie die für die Aufgaben­erfüllung unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungs­rechte an das Umwelt­bundesamt über.

§ 30 Teilweiser Ausschluss des Widerspruchs­verfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungs­klage; Widerspruchs­behörde

(1)Vor Erhebung einer Anfechtungs­klage gegen Verwaltungsakte nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 bis 16 findet ein Widerspruchs­verfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat die Anfechtungs­klage keine aufschiebende Wirkung.
(2)Soweit ein Widerspruchs­verfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle das Umwelt­bundesamt.

Abschnitt 6 Getränkeverpackungen

§ 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoff­getränke­flaschen

(1)Hersteller von Einwegkunststoff­getränke­flaschen, die hauptsächlich aus Polyethylen­terephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen ab dem 1. Januar 2025 nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoff­rezyklaten bestehen. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoff­getränke­flaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoff­rezyklaten bestehen.
(2)Ein Hersteller von Einwegkunststoff­getränke­flaschen kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoff­getränke­flaschen einen entsprechenden Kunststoff­rezyklat­anteil aufweist. In diesem Fall hat er Art und Masse der von ihm für die Flaschen­produktion eingesetzten Kunststoff­rezyklate sowie der insgesamt für die Flaschen­produktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landes­behörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Einwegkunststoff­getränke­flaschen,
1.bei denen der Flaschen­körper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind;
2.die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichts­kontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) geändert worden ist, bestimmt sind und dafür verwendet werden.

§ 31 Pfand- und Rücknahme­pflichten für Einweggetränke­verpackungen

(1)Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränke­verpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatz­steuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handels­stufen bis zur Abgabe an den Endver­braucher zu erheben. Die Einweggetränke­verpackungen sind vor dem Inverkehr­bringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Hersteller nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungs­ansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endverbraucher zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränke­verpackungen und zur Verwertung der zurückge­nommenen Verpackungen veröffentlicht.
(2)Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränke­verpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränke­verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittel­barer Nähe zu den geschäfts­üblichen Öffnungs­zeiten unentgeltlich zurückzu­nehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Die Rücknahme­pflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Material­arten Glas, Metall, Papier/ Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbund­verpackungen aus diesen Hauptmaterial­arten, die der rücknahme­pflichtige Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränke­verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versand­handel gelten als Verkaufs­fläche alle Lager- und Versand­flächen. Beim Verkauf aus Automaten hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabe­möglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufs­automaten zu gewährleisten. Im Versand­handel hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabe­möglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endver­braucher zu gewährleisten.
(3)Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückge­nommenen Einweggetränke­verpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 16 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränke­verpackungen an einen Vorvertreiber erfüllt werden. § 15 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gelten entsprechend.
(4)Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
1.Getränke­verpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungs­bereich dieses Gesetzes an den Endver­braucher abgegeben zu werden;
2.Getränke­verpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
3.Getränke­verpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
4.Getränkekarton­verpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebel­packungen oder Zylinder­packungen handelt;
5.Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
6.Folien-Standboden­beutel;
7.Getränke­verpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
a)Sekt, Sektmisch­getränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkohol­freiem oder alkohol­reduziertem Wein;
b)Wein und Weinmisch­getränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkohol­freien oder alkohol­reduzierten Wein;
c)weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterver­arbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
d)Alkohol­erzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuer­gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkohol­steuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuer­gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopop­steuer unterliegen;
e)sonstige alkohol­haltige Mischgetränke mit einem Alkohol­gehalt von mindestens 15 Prozent;
f)Milch und Milchmisch­getränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g)sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarine­gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in der Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungs­getränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist;
h)Fruchtsäfte und Gemüse­säfte;
i)Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüse­nektare ohne Kohlensäure;
j)diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis e, h und i genannten Getränke sowie ab dem 1. Januar 2024 außerdem die in Buchstabe f und g genannten Getränke in Einwegkunststoff­getränkeflaschen abgefüllt sind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend. Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Getränke­dosen abgefüllt sind.
(5)Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 sowie Vertreiber nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisa­torischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanz­verwaltung zur ordnungs­gemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

§ 32 Hinweispflichten

(1)Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränke­verpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endver­braucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittel­barer Nähe zu den Einweggetränke­verpackungen befindliche Informations­tafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
(2)Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränke­verpackungen sind verpflichtet, die Endver­braucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränke­verpackungen befindliche Informations­tafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwend­barkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Mehrweggetränke­verpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten.
(3)Im Versand­handel sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Darstellungs­medien entsprechend zu geben.
(4)Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisaus­zeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.
(5)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Letztvertreiber, die gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 3 bis 5 der Preisangaben­verordnung in der Fassung der Bekannt­machung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezüglich der von ihnen in Verkehr gebrachten Getränke­verpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind.

Abschnitt 7 Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegver­packungen

§ 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststoff­lebensmittel­verpackungen und Einweggetränke­becher

(1)Letztvertreiber von Einwegkunststoff­lebensmittel­verpackungen und von Einweggetränke­bechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegver­packungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehr­bringens jeweils auch in Mehrweg­verpackungen zum Verkauf anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrweg­verpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufs­einheit aus der gleichen Ware und einer Einwegver­packung. Satz 1 und 2 gelten nicht für den Vertrieb durch Verkaufs­automaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.
(2)Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die Endver­braucher in der Verkaufs­stelle durch deutlich sicht- und lesbare Informations­tafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrweg­verpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungs­medien entsprechend zu geben.
(3)Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 beschränkt sich die Rücknahme­pflicht für Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen Mehrweg­verpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben.

§ 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufs­automaten

(1)Letztvertreiber nach § 33 Absatz 1 Satz 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem Endver­braucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrweg­behältnisse abzufüllen; im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufs­fläche zusätzlich alle Lager- und Versand­flächen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeit­beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchent­lichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)Beim Vertrieb durch Verkaufs­automaten können Letztvertreiber die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem Endver­braucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrweg­behältnisse abzufüllen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Letztvertreiber, welche die Erleichterung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Endver­braucher in der Verkaufs­stelle durch deutlich sicht- und lesbare Informations­tafeln oder -schilder auf das Angebot, die Waren in vom Endver­braucher zur Verfügung gestellte Mehrweg­behältnisse abzufüllen, hinzuweisen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungs­medien entsprechend zu geben.

Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

(1)Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.
(2)Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungs­bereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevoll­mächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. Der Bevoll­mächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgaben­erfüllung durch den Bevoll­mächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevoll­mächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

§ 36 Bußgeldvorschriften

(1)Ordnungs­widrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 7 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungs­bestandteil in Verkehr bringt,
2.entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung verwendet,
3.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,
4.entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,
5.entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht,
5a.entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt,
6.entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7.entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstrom­nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
8.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
9.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10.entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
11.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeits­erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
12.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt,
13.entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt,
14.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,
15.entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
16.entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederver­wendung oder Verwertung nicht richtig zuführt,
17.entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie­benen Weise führt,
18.ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt,
19.entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
20.entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20a.entgegen § 30a Absatz 1 eine Einwegkunststoff­getränke­flasche in Verkehr bringt,
21.entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt,
22.entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränke­verpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
23.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränke­verpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,
24.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
25.entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückge­nommene Einweggetränke­verpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt,
26.entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,
27.entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,
28.entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine Ware in einer Mehrweg­verpackung nicht anbietet,
29.entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufs­einheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet oder
30.entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt.
(2)Die Ordnungs­widrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert­tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 5a, 6, 7, 8, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu hundert­tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungs­behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

§ 37 Einziehung

Ist eine Ordnungs­widrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können
1.Gegenstände, auf die sich die Ordnungs­widrigkeit bezieht, oder
2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten ist anzuwenden.

§ 38 Übergangsvorschriften

(1)Systeme, die zum 1. Januar 2019 gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Verpackungs­verordnung bereits wirksam festgestellt sind, gelten auch im Sinne des § 18 Absatz 1 als genehmigt, wenn sie bis zum 1. Januar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungs­vereinbarung, die den Vorgaben des § 25 entspricht, abgeschlossen und der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Landes­behörde vorgelegt haben.
(2)Branchen­lösungen, die bereits vor dem 1. Januar 2019 gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Verpackungs­verordnung angezeigt wurden, dürfen weiter betrieben werden, wenn der Hersteller oder Träger bis zum 1. Januar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungs­vereinbarung abgeschlossen hat, die den Vorgaben des § 25 entspricht. Wenn eine gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 der Verpackungs­verordnung bis zum 31. Dezember 2018 für die Entgegen­nahme von Anzeigen zuständige Landes­behörde die bis dahin bei ihr eingereichten Anzeige­unterlagen der Zentralen Stelle nicht zur Verfügung stellt, kann die Zentrale Stelle von dem Hersteller oder Träger einer Branchen­lösung die nochmalige Vorlage der vollständigen Anzeige­unterlagen verlangen.
(3)Liegt zum 1. Januar 2019 noch keine neue Abstimmungs­vereinbarung, die den Vorgaben des § 22 entspricht, vor, gelten bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, längstens jedoch für einen Übergangs­zeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von § 6 Absatz 4 der Verpackungs­verordnung getroffenen Abstimmungen als Abstimmungs­vereinbarung im Sinne dieses Gesetzes fort. Auf Verlangen eines Systems kann ein zum 1. Januar 2019 bestehender Sammel­auftrag dieses Systems bis zu seinem vertragsgemäßen Auslaufen, längstens jedoch für einen Übergangs­zeitraum von zwei Jahren, fortgesetzt werden. In Gebieten, in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitliche Wertstoff­sammlung auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger durchgeführt wird, kann diese im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt werden.
(4)Die Vertreter der Hersteller und Vertreiber im ersten Kuratorium der Zentralen Stelle (Gründungs­kuratorium) werden ausschließlich von den Stiftern benannt. Die Amtszeit des Gründungs­kuratoriums darf einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Gründung der Stiftung nicht überschreiten.
(5)Die in § 10 Absatz 5 Satz 6 der Verpackungs­verordnung in der Fassung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) genannte Stelle übergibt der Zentralen Stelle die bis zum 1. Januar 2019 dort hinterlegten Datensätze.
(6)Systeme, denen bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leistungs­fähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8a die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 bis zum 1. Juli 2022 zu übermittelnden Meldungen der Systeme geprüft hat. Die Zentrale Stelle stellt der zuständigen Landes­behörde die Meldungen nach Satz 1 zur Verfügung.
(7)Einwegkunststoff­getränke­flaschen und Getränke­dosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränke­verpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endver­braucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Verpackungs­kriterien und -beispiele

1.Kriterien für die Begriffs­bestimmung „Verpackungen“ nach § 3 Absatz 1
a)Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffs­bestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicher­weise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
b)Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufs­stelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungs­funktion erfüllen.
c)Verpackungs­komponenten und Zusatz­elemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatz­elemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungs­funktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
2.Beispiele für die genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium Buchstabe a
Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
Schachteln für Süßigkeiten
Klarsichtfolie um CD-Hüllen
Versand­hüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z.B. Kunststoff­folie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktions­anlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufs­einheit verwendet werden
Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
Glasflaschen für Injektions­lösungen
CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen
Kleiderbügel, die mit einem Kleidungs­stück verkauft werden
Streichholz­schachteln
Sterilbarriere­systeme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
Getränkesystem­kapseln (z.B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
wieder­befüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
Werkzeug­kästen
Teebeutel
Wachsschichten um Käse
Wursthäute
Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden
Getränkesystem­kapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffee­produkt entsorgt werden
Tonerkartuschen
CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
Beutel aus wasserlös­licher Folie für Geschirr­spülmittel
Grablicht­becher (Behälter für Kerzen)
mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüll­baren Behältnis integriert ist (z.B. in einer wiederbefüll­baren Pfeffermühle)
Beispiele für Kriterium Buchstabe b
Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufs­stelle gefüllt zu werden:
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
Einwegteller und -tassen
Frischhalte­folie
Frühstücks­beutel
Aluminium­folie
Kunststoff­folie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
Rührgerät
Einwegbestecke
Einpack- und Geschenk­papier, das getrennt verkauft wird
Papierback­formen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden
Beispiele für Kriterium Buchstabe c
Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:
Wimperntusche­bürste als Bestandteil des Packungs­verschlusses
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungs­objekt befestigt sind
Heftklammern
Kunststoff­umhüllung
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungs­verschlusses von Waschmitteln
mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüll­baren Behältnis integriert ist (z.B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
RFID-Tags für die Funkfrequenz­kennzeichnung

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7) Schadstoff­haltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7

1.Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungs­verbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-Verbots­verordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, unterliegen würden,
2.Pflanzenschutz­mittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutz­gesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, zugelassen sind,
3.Gemische von Diphenyl­methan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1677 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 3) geändert worden ist, als atemwegs­sensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgas­packungen in Verkehr gebracht werden, sowie
4.Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetall­grenzwert nicht für Kunststoff­kästen und -paletten gilt

1.Anwendungsbereich
Der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetall­grenzwert gilt nicht für Kunststoff­kästen und -paletten, die in geschlossenen und kontrollierten Produkt­kreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllen.
2.Begriffs­bestimmungen
Für die Zwecke dieser Festlegung sind
„bewusste Zugabe“:
der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungs­komponente mit dem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder Verpackungs­komponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als „bewusste Zugabe“ anzusehen ist, wenn bei der Herstellung neuer Verpackungs­materialien Sekundär­rohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle enthalten können, die Konzentrations­grenzwerten unterliegen,
„zufällige Präsenz“:
das unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung oder Verpackungs­komponente,
„geschlossene und kontrollierte Produkt­kreisläufe“:
Kreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrweg­systems zirkulieren und in denen die Sekundär­rohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen die Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um eine möglichst hohe Rückgabe­quote zu erzielen.
3.Herstellung und Kennzeichnung
(1)Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der Sekundär­rohstoff ausschließlich aus Kunststoff­kästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent beschränkt bleibt.
(2)Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon unberührt.
(3)Der Grenzwert darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundär­rohstoffen zurückzu­führen ist.
(4)Neue Kunststoff­kästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrations­grenzwerten unterliegen, sind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.
4.Systemanforderungen und sonstige Entsorgung
(1)Es besteht ein Bestands­erfassungs- und -kontroll­system, das auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschafts­pflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 3 und 4, einschließlich der Rückgabe­quote, d.h. des prozentualen Anteils an Mehrweg­verpackungen, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Hersteller oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückge­geben werden, nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoff­kästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses System soll alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrweg­verpackungen erfassen.
(2)Alle zurückge­gebenen Kunststoff­kästen und -paletten, die nicht wiederver­wendet werden können, werden entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen, bei dem Kunststoff­kästen und -paletten gemäß Nummer 3 hergestellt werden, oder gemeinwohl­verträglich beseitigt.
5.Konformitäts­erklärung und Jahresbericht
(1)Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine schriftliche Konformitäts­erklärung aus, dass die nach dieser Anlage hergestellten Kunststoff­kästen und -paletten die hierin beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahres­bericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen dieser Anlage eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei den bevoll­mächtigten Vertretern anzugeben.
(2)Der Hersteller oder sein bevoll­mächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang aufzube­wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetall­grenzwert nicht für Glasver­packungen gilt

1.Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe „bewusste Zugabe“ und „zufällige Präsenz“ die Begriffsbe­stimmungen in Nummer 2 der Anlage 3 zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
2.Herstellung
(1)Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden.
(2)Der Grenzwert nach § 5 Absatz 1 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundär­rohstoffen zurückzu­führen ist.
3.Kontrolle
(1)Überschreitet die durchschnittliche Schwermetall­konzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchge­führten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktions­tätigkeit sind, den Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller der Glasver­packungen oder sein bevoll­mächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Messwerte,
Beschreibung der verwendeten Messmethode,
mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetall­konzentrations­grenzwerte,
eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrations­grenzwerte getroffenen Maßnahmen.
(2)Die Messergebnisse aus Produktions­stätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Anlage 5 (zu § 6) Kennzeichnung von Verpackungen

1. Nummern und Abkürzungen1 für Kunststoffe
Stoff AbkürzungNummer
Polyethylen­terephthalatPET1
Polyethylen hoher DichteHDPE2
PolyvinylchloridPVC3
Polyethylen niedriger DichteLDPE4
PolypropylenPP5
PolystyrolPS6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2. Nummern und Abkürzungen1 für Papier und Pappe
Stoff AbkürzungNummer
WellpappePAP20
Sonstige PappePAP21
Papier PAP22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
3. Nummern und Abkürzungen1 für Metalle
Stoff AbkürzungNummer
StahlFE40
AluminiumALU41
42
43
44
45
46
47
48
49
4. Nummern und Abkürzungen1 für Holzmaterialien
Stoff AbkürzungNummer
HolzFOR50
KorkFOR51
52
53
54
55
56
57
58
59
5. Nummern und Abkürzungen für Textilien
Stoff AbkürzungNummer
BaumwolleTEX60
Jute TEX61
62
63
64
65
66
67
68
69
6. Nummern und Abkürzungen für Glas
Stoff AbkürzungNummer
Farbloses GlasGL70
Grünes GlasGL71
Braunes GlasGL72
73
74
75
76
77
78
79
7. Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe
Stoff AbkürzungNummer
Papier und Pappe/verschiedene Metalle80
Papier und Pappe/Kunststoff81
Papier und Pappe/Aluminium82
Papier und Pappe/Weißblech83
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium84
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech85
86
87
88
89
Kunststoff/Aluminium90
Kunststoff/Weißblech91
Kunststoff/verschiedene Metalle92
93
94
Glas/Kunststoff95
Glas/Aluminium96
Glas/Weißblech97
Glas/verschiedene Metalle98