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Labor, Diagnostik, Kosten und Dokumentation

Stand: 23.08.2021

Wie wird eine Masernimmunität bestimmt?

Die Feststellung einer Masernimmunität sollte primär durch eine Kontrolle des Impfausweises erfolgen. Sind zwei MMR- oder Masern-Impfungen dokumentiert, sind die Betroffenen zuverlässig gegen Masern geschützt. Fehlende Impfungen sollen entsprechend den aktuellen STIKO-Empfehlungen bzw. dem Masernschutzgesetz verabreicht werden. Eine Antikörperkontrolle nach der Impfung wird von der STIKO nicht empfohlen. Eine durchgemachte Erkrankung kann mit einer Laboruntersuchung bestätigt werden.

Stand: 28.02.2020

Warum ist bei unbekannter Masernimmunität die MMR-Impfung einer Labordiagnostik zu Masern-IgG vorzuziehen?

Diese Frage kann sich stellen, wenn:

  1. die Person angibt, die Masern bereits durchgemacht zu haben,
  2. der Impfstatus der Person gegen Masern unbekannt ist,
  3. die Person bereits eine dokumentierte einmalige Impfung gegen Masern hat.

Zu 1.: Grundsätzlich gilt: Anamnestische Angaben zu durchgemachten impfpräventablen Erkrankungen gelten nicht als beweisend für eine durchgemachte Erkrankung, wenn nicht im Rahmen der akuten Erkrankung eine Laboruntersuchung in Auftrag gegeben wurde, die die Infektion eindeutig bestätigt hat. Masern werden leicht mit anderen exanthematischen Erkrankungen verwechselt, so dass eine klinische Diagnose ohne entsprechenden Labornachweis in Zeiten sinkender Maserninzidenz unzuverlässig ist.

Zu 2. und 3.: Um einen ausreichenden Schutz gegen Masern sicherzustellen, empfiehlt die STIKO bei unbekanntem Impfstatus zu Masern generell die Durchführung der empfohlenen Impfungen. Sind zwei Impfungen gegen Masern dokumentiert, kann mit einer Wahrscheinlichkeit von >98% ein Schutz gegen Masern angenommen werden, eine serologische Antikörperkontrolle der Immunität ist nicht erforderlich. Eine serologische Antikörperkontrolle nach der ersten MMR-Impfung ist grundsätzlich möglich, wird jedoch von der STIKO nicht empfohlen.

Bei der Entscheidung, die Masernimmunität durch eine Labordiagnostik zu überprüfen, sollte Folgendes beachtet werden:

  1. Die kommerziellen ELISA-Tests zur quantitativen Bestimmung der Masernvirus-spezifischen (bindenden) IgG-Antikörper variieren bezüglich des verwendeten Antigens und des Testformats. Die quantitativen Testergebnisse (gemessene Titerhöhen) unterschiedlicher Tests können darum unterschiedlich ausfallen.
  2. Bei nicht ausreichender Sensitivität des Tests kann das Ergebnis falsch negativ ausfallen. In diesem Fall wird aus dem negativ bewerteten Testergebnis fälschlicherweise gefolgert, dass der Gehalt an IgG-Antikörpern für einen Schutz nicht ausreichend ist. Insbesondere die Bestimmung von Proben mit niedrigem Antikörpergehalt kann problematisch sein. Es werden ggf. zusätzliche aufwändige Tests und/ oder schließlich doch die Impfung erforderlich. Um diesen Prozess zu vereinfachen, wird von vornherein die Impfung empfohlen.
  3. Der Nachweis von IgG-Antikörpern stellt nur einen Surrogatmarker für die Immunitätsfeststellung dar. Die Immunität gegen Masern ist komplex und wird sowohl humoral (durch Masernvirus-neutralisierende Antikörper) als auch zellulär vermittelt. Für beide Komponenten stehen keine Routinemessverfahren zur Verfügung.
  4. Die Impfung induziert niedrigere Antikörperspiegel als eine durchgemachte Erkrankung. In Zeiten einer abnehmenden Masernvirus-Zirkulation bleibt darüber hinaus der Effekt der natürlichen Boosterung aus. Dies kann mit der Zeit zu einem Absinken der Antikörperspiegel unter die Nachweisgrenze der IgG-ELISA-Tests führen. Wenn zwei Impfungen gegen Masern dokumentiert sind, kann auch bei einem negativ bzw. grenzwertig gemessenen Antikörperspiegel davon ausgegangen werden, dass Schutz gegen Masern besteht. Zweifach Geimpfte mit einem negativen oder grenzwertigen IgG-Wert im ELISA weisen fast immer einen Spiegel an Masernvirus-neutralisierenden Antikörpern auf, der mit Schutz korreliert, obwohl der ELISA dies häufig nicht abbildet. Der Test auf Masernvirus-neutralisierende Antikörper steht allerdings nicht als Routineverfahren zur Verfügung.
  5. Die MMR-Impfung vermittelt Schutz gegen gleich drei Erkrankungen. Aktuell sind keine monovalenten Masern-, Mumps- oder Rötelnimpfstoffe verfügbar. Serologische Kontrollen nach einer ersten MMR-Impfung müssten zu allen drei Impfstoffkomponenten durchgeführt werden. Die routinemäßige zweimalige Verabreichung des Masern-Mumps-Röteln-Kombinationsimpfstoffs wird hier als Vorteil betrachtet, weil damit auch der Schutz gegen Mumps und Röteln verbessert wird. Nach einer einmaligen MMR-Impfung entwickeln ca. 8% der MMR-Geimpften keine Immunität gegen Masern und ca. 35% keine Immunität gegen Mumps. Das heißt, dass nach einer serologischen Kontrolle nach der ersten Impfung mindestens 35% aller Kinder eine weitere Impfstoffdosis benötigen würden. Mit der zweiten Mumpsimpfung sinkt nicht nur die Zahl der Ungeschützten, sondern der mit der ersten Impfung angelegte Schutz wird verbessert. Der Einsatz des MMR-Kombinationsimpfstoffs folgt den Impfempfehlungen der WHO, unterstützt das Eliminationsziel der WHO für Masern und Röteln, verbessert den Infektionsschutz in medizinischen Einrichtungen oder Gemeinschaftseinrichtungen und vereinfacht auch für Mumps und Röteln die Immunitätsfeststellung, da nach zwei MMR-Impfungen auch für diese Erkrankungen keine weiteren Maßnahmen wie IgG-Titerbestimmung oder Freistellung, z.B. im Falle einer Schwangerschaft, empfohlen werden.

Stand: 23.08.2021

Wie sind Laborwerte von Tests auf Masernantikörper in Bezug auf die Immunität zu interpretieren?

Beim Nachweis von Masern-IgG kann von einer zurückliegenden Masern-Infektion oder Impfung ausgegangen werden. Negative oder grenzwertige Befunde sollen in Abhängigkeit vom Impfstatus interpretiert werden. Ist keine oder nur eine MMR- oder Masern-Impfung dokumentiert, sollen fehlende Impfungen entsprechend den aktuellen Impfempfehlungen der STIKO bzw. nach Masernschutzgesetz nachgeholt werden. Eine Antikörperkontrolle nach der Impfung ist nicht erforderlich. Zwei dokumentierte Impfungen lassen auch bei einem negativen Titer Immunität annehmen. Diese Einschätzung beruht auf der Erkenntnis, dass der Masernschutz sowohl von der Antikörper-vermittelten Immunität als auch von der zellulären Immunität vermittelt wird, für die kein Routinemessverfahren zur Verfügung steht. Eine dritte Impfung gegen Masern ist nicht erforderlich.

Stand: 28.02.2020

Muss eine serologische Kontrolle nach einer zweifachen Impfung erfolgen?

Nach zweifacher Impfung ist eine Antikörperkontrolle aufgrund der hohen Effektivität der Masernimpfung nicht erforderlich und wird nicht empfohlen.

Stand: 28.02.2020

Muss ein Grenzwert für die Einschätzung einer Immunität herangezogen werden?

Vom Hersteller des jeweiligen Tests werden Messwertbereiche für die Interpretation des Testergebnisses vorgegeben. Das Testergebnis wird vom Labor validiert und entsprechend interpretiert. Die Interpretation wird dem anfordernden Arzt/ der anfordernden Ärztin mitgeteilt. Falls eine Interpretation unterblieben ist, kann gelten: Ein positiver Masern-IgG Befund zeigt eine zurückliegende Infektion oder Impfung an; von Immunität kann ausgegangen werden. Ein allgemein gültiger Grenzwert muss nicht herangezogen werden.

Stand: 28.02.2020

Wie geht man mit geimpften Personen um, deren Antikörperspiegel negativ oder grenzwertig ist?

Ist beim Nachweis von negativem oder grenzwertigem Masern-IgG nur eine MMR- oder Masern-Impfung dokumentiert, soll der Impfschutz entsprechend den aktuellen Impfempfehlungen der STIKO bzw. des Masernschutzgesetzes komplettiert werden. Eine Antikörperkontrolle nach der Impfung ist nicht erforderlich. Sind zwei MMR- oder Masern-Impfungen dokumentiert, kann Schutz trotz eines negativen oder grenzwertigen Antikörperspiegels angenommen werden. Diese Einschätzung beruht auf der Erkenntnis, dass der Masernschutz sowohl von der Antikörper-vermittelten Immunität als auch von der zellulären Immunität vermittelt wird, für die kein Routinemessverfahren zur Verfügung steht. Eine dritte Impfung gegen Masern ist nicht erforderlich.

Stand: 28.02.2020

Welche Inhalte sollte die Impfdokumentation nach Masernschutzgesetz beinhalten?

Im Impfausweis sind

  • das Datum der Schutzimpfung,
  • die Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
  • der Name der impfpräventablen Erkrankung, gegen die geimpft wurde,
  • der Name und die Anschrift der für die Durchführung der Impfung verantwortlichen Person sowie
  • eine Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur oder einem qualifizierten, elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person

zu dokumentieren. Neben dem Gesundheitsamt darf jeder Arzt Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient die Impfung nachweist.
Die Impfdokumentation soll zudem Terminvorschläge für notwendige Folge- und Auffrischungsimpfungen enthalten.

Darüber hinaus soll in der Impfdokumentation über ein zweckmäßiges Verhalten der Patienten bei auftretenden ungewöhnlichen Impfreaktionen aufgeklärt werden. Dieses setzt voraus, dass die Patienten übliche Impfreaktionen einschätzen und von schwerwiegenden, unerwünschten Impfstoffwirkungen unterscheiden können (siehe FAQ Was versteht man unter üblichen Impfreaktionen?).

Schwerwiegende, unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Ärzte sollten mit ihren Patienten vereinbaren, dass sie rasch über nach Impfungen aufgetretene Symptome, die über eine übliche Impfreaktion hinausgehen und/oder beunruhigend sind, informiert werden. Dies ermöglicht den Ärzten, die die Impfungen durchgeführt haben, eine valide Einschätzung und kurzfristige Meldung der beobachteten Symptomatik an das Gesundheitsamt.

Ferner ist in der Impfdokumentation nun auf sich ggf. ergebende Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie Stellen hinzuweisen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können.

Stand: 22.04.2020

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