Erfassung und Aufenthalt

Ja. Ob, durch wen und wie hängt von der Art der Unterbringung ab. Wenn Sie mehr als drei Tage in Österreich Unterkunft nehmen, müssen Sie entsprechend dem Meldegesetz eine Meldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde/Magistrat) machen.

 

Bei einer privaten Unterbringung müssen Sie die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft gegenüber der Meldebehörde direkt machen, wobei Sie eine entsprechende Bestätigung Ihres Unterkunftgebers (Eigentümer, privater Vermieter etc.) benötigen.

 

Werden Sie im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes untergebracht, erfolgt die Meldung nach den diesbezüglichen Bestimmungen (je nach Dauer des Aufenthaltes, z.B. Eintragung ins Gästeblatt) durch den jeweiligen Inhaber.

 

Bei der Aufnahme in die Grundversorgung bei organisierten Quartieren wird diese Meldung durch die BBU bzw. die jeweils zuständige Landes-Grundversorgungsstelle veranlasst.

 

Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht nur dann, wenn Sie nicht länger als drei Tage Unterkunft in Österreich nehmen – also wenn Sie zum Beispiel nur durch Österreich durchreisen.

 

Als Vertriebener aus der Ukraine haben Sie ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dieses Aufenthaltsrecht gilt derzeit zumindest bis 4. März 2025. Dieses Aufenthaltsrecht besteht ab dem Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich und wird durch einen „Ausweis für Vertriebene“ dokumentiert.

Download Meldezettel (deutsch/ukrainisch) (155,3 KB)

Ja, Sie haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich und werden nach der Erfassung einen Ausweis für Vertriebene erhalten. Gemeinsam mit diesem Ausweis erhalten Sie auch ein Informationsschreiben, das Ihnen bei der weiteren Orientierung in Österreich behilflich ist.

Ja, Sie haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich und werden nach der Erfassung einen Ausweis für Vertriebene erhalten. Gemeinsam mit diesem Ausweis erhalten Sie auch ein Informationsschreiben, das Ihnen bei der weiteren Orientierung in Österreich behilflich ist.

Wenn Sie ukrainischer Staatsangehöriger oder Drittstaatsangehöriger mit Asyl oder einem vergleichbaren Schutzstatus in der Ukraine sind, dann gilt das vorübergehende Aufenthaltsrecht auch für Ihre Familienangehörigen – unter der Voraussetzung, dass diese bereits vor dem 24. Februar 2022 mit Ihnen in der Ukraine gelebt haben. Zu Familienangehörigen zählen Ehepartner oder eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder (auch der Ehepartner bzw. eingetragenen Partner) sowie sonstige enge Verwandte, die vor der Vertreibung mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von Ihnen abhängig waren.

Wenn Sie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen, der demnächst abläuft, beantragen Sie bitte vor Ablauf eine Verlängerung. Falls die Behörde Ihren Aufenthaltstitel nicht verlängern kann, bekommen Sie ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene. In diesem Fall wird die Behörde Sie über die notwendigen weiteren Schritte informieren.

Nein. Drittstaatsangehörige, die nicht über Asyl oder einen vergleichbaren Schutzstatus in der Ukraine verfügen, fallen nicht in die Regelung. Sie können aber in Österreich aus humanitären Gründen einreisen oder durch Österreich durchreisen, um weiter in Ihren Herkunftsstaat zu gelangen. Sie sind so lange in Österreich legal aufhältig, solange Sie sich ernsthaft um die Heimreise bemühen und alle dafür nötigen Schritte ohne unnötigen Aufschub vornehmen. In diesem Fall besteht Ihr legaler Aufenthalt so lange, bis Sie in Ihren Herkunftsstaat weiterreisen können. Wenn Sie Unterstützung bei Ihrer Heimreise benötigen, können Sie sich an die Rückkehrberatung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) wenden.

Wenn Sie zu einer der Gruppen gehören, die von Gesetzes wegen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten, stellt Ihnen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Ausweis für Vertriebene aus. Dafür ist es notwendig, dass Sie sich bei den Erfassungsstellen der Polizei erfassen lassen.


Hinweis: Es ist nicht notwendig, einen Asylantrag zu stellen. Falls Sie bereits einen Asylantrag gestellt haben, wird dieser für die Dauer des Aufenthaltsrechtes als Vertriebener nicht bearbeitet werden. Wenn Sie bereits einen Asylantrag gestellt haben und einen Ausweis für Vertriebene bekommen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem BFA auf.

Eine erste Registrierung erfolgt durch die Polizei. Das kann bei bestimmten Erfassungsstellen oder in besonderen Aufnahmezentren erfolgen.

Bei der Registrierung werden Ihre Daten sowie die Daten Ihres Reisepasses oder anderer Urkunden aufgenommen. Bei Personen ab 14 Jahren erfolgt eine Abnahme der Fingerabdrücke. Es wird von jeder Person ein Foto angefertigt. Es gibt ein Formular, das Sie bitte bei der Erfassung ausfüllen, unterschreiben und abgeben. Damit Ihnen der Ausweis für Vertriebene auch geschickt werden kann, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich an Ihrer aktuellen Adresse anmelden sowie bei Wechsel der Wohnadresse ummelden. Nur mit einer Meldung kann Ihnen der Ausweis für Vertriebene zugesandt werden. Bitte um Ihr Verständnis dafür, dass die Zusendung des Ausweises einige Wochen in Anspruch nehmen kann.


Bitte nehmen Sie zur Erfassung mit (soweit vorhanden):


  • − Reisepass
  • − Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente
  • − Sonstige Identitätsdokumente, etwa Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel etc.

Für weiterführende Fragen stehen auf der Homepage des BFA FAQ zur Verfügung

Zur Kartenansicht der Erfassungsstellen


LPD Ort der Erfassungsstelle Adresse Kontakt Öffnungszeiten Barrierefreier Zugang
B 7163 Andau, GÜG  L206 059133 1147 260 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 2425 Nickelsdorf, GÜG A4 059133 1146 200 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 2425 Nickelsdorf, GÜG B10, 059133 1146 200 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 2425 Nickelsdorf, PI, Neue Teilung 1 059133 1144 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 2421 Kittsee, PI, An der A6 059133 1131 200 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 2421 Kittsee, GÜG A6 059133 1131 200 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 2421 Kittsee GÜG L208 059133 1131 200 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 7013 Klingenbach, GÜG, B 16 059133 1101 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 7022 Schattendorf, PI, Kirchenplatz 2 059133 1125 200 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Ja
B 7301 Deutschkreutz, GÜG, B  62 059133 1231 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 7443 Rattersdorf, GÜG, B61 059133 1231 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 7361 Lutzmannsburg, PI, Thermenstraße 32 059133 1231 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nien 
B 7471 Rechnitz, GÜG, L242 059133 1255 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein 
B 7472 Schachendorf, GÜG, B63 059133 1255 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 7521 Eberau, GÜG 059133 1207 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 7546 Moschendorf, GÜG Dorfstraße 059133 1207 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 7522 Heiligenbrunn, GÜG, B 56a 059133 1207 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Nein
B 7561 Heiligenkreuz im Lafnitztal, GÜG, Untere Hauptstraße 44 059133 1212 Mo – So 00:00 - 24:00 Uhr Ja
K 9500 Villach, 9500 Villach, Bahnhofplatz 2 0664 2551313 Mi 09:00 – 15:00 Uhr Ja
K 9020 Klagenfurt, Ebenthaler Straße 6 Fremdenpolizei 0664 2551312 Mo und Fr 08:00 – 14:00 Uhr Ja
3100 St. Pölten, Linzer Str. 47, PAZ 059133 35 1911 Mo – Fr (ausgenommen Feiertage) 08:00 – 18:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Nein
2700 Wiener Neustadt, Burgplatz 2,
Eingang Neunkirchner Straße 23 PAZ
059133 371903 Mo – Fr (ausgenommen Feiertage) 08:00 – 18:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Nein
4600 Wels, Dragonerstraße 25 0664 571 04 33 Mo und Fr 08:00 – 13:00 Uhr Ja
S 5073 Wals-Siezenheim, Bundesstr. 4 059133-5133 200
bzw.
0664 8403994
Mo – Sa nach tel. Vereinbarung Ja
S 5600 St. Johann im Pongau, Ing. Ludwig Pech Str. 10 059133 5140 Mo – Fr nach tel. Vereinbarung Nein
S 5700 Zell/See, Brucker Bundesstr. 3 059133 5170 Mo – Fr nach tel. Vereinbarung Ja
S 5080 Tamsweg, Gartengasse 5 059133 5160 100 Mo – Fr nach tel. Vereinbarung Ja
ST 8055 Graz Herrgottwiesgasse 292 BBU Verteilerquartier 01 26768709296 Mo – Fr 08:00 – 16:00 Uhr Ja
ST 8010 Graz, Messe Graz, Halle D, Jakominigürtel 20 ohne Anmeldung Mo - Fr 08:00 – 14:00 Uhr
Sa 08:00 - 12:00 Uhr
So-u. Feiertage geschlossen
Ja
T Polizeiinspektion Bahnhof, 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 3 0664 8589998 Mo – Fr 09:00 – 15:00 Uhr Ja
T Polizeiinspektion Lienz, 9900 Lienz, Hauptstraße Nr. 5 059133 7230 100 Mo – So 07:00 – 19:00 Uhr Ja
T Polizeiinspektion Kufstein, AGM Bahnhof, 6330 Kufstein, Südtiroler Platz 3 059133 7214 200 Mo – So 07:00 – 19:00 Uhr Ja
T Polizeiinspektion Imst, 6460 Imst, Rathausstraße 14 059133 7100 Mo und Do, 07:00 – 19:00 Uhr Ja
T Polizeiinspektion Reutte, 6600 Reutte, Obermarkt 2 059133 7150 100 Di und Do, 07:00 – 19:00 Uhr Ja
V 6850 Dornbirn St.-Martin-Straße 6, PI Dornbirn Fremdenpolizei 059133 8145 200 Mo – So 08:00 – 17:00 Uhr Ja
W 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12   Di bis Fr 12:00 - 17:00 Uhr
Terminvereinbarung Ukraine
Ja

Nein. Das BFA hat Zugriff auf die Daten, die von der Polizei erhoben wurden.


Werden noch weitere Informationen von Ihnen benötigt, wird Sie das BFA kontaktieren und zu einem Gespräch einladen, damit die fehlenden Daten erhoben werden können. Das kann Fälle betreffen, in denen z.B. kein Reisepass vorliegt.


Sobald alle Ihre Daten vollständig vorliegen, wird Ihnen der Ausweis für Vertriebene an Ihre Meldeadresse oder an Ihre bei der Erfassung angegebene Zustellungsadresse oder an den Zustellungsbevollmächtigten zugesandt. Sie müssen dafür keine weiteren Schritte setzen.


Es kann in manchen Fällen für die Ausstellung des Ausweises auch notwendig sein, neuerlich Fingerabdrücke zu erfassen. Dies wird von Bediensteten des BFA durchgeführt. Es kann auch notwendig sein, dass Sie ein Passfoto zum BFA bringen (wenn das Foto von Ihrem Reisepass nicht verwendet werden kann).


Es ist wichtig, dass Sie sich an Ihrer Wohnadresse anmelden, damit das BFA Sie für eventuell notwendige weitere Abklärungen kontaktieren kann. Darüber hinaus kann Ihnen der Ausweis für Vertriebene nur zugesendet werden, wenn Sie an der Adresse angemeldet sind, an der Sie auch tatsächlich wohnen.

Ja. Sie sollten sich auf jeden Fall erfassen lassen, wenn Sie unter die oben angeführte Zielgruppe fallen. Falls noch Daten erhoben werden müssen, wird sich das BFA bei Ihnen melden.

Mit dem Ausweis für Vertriebene und Ihrem Reisepass können Sie innerhalb des Schengen-Raums grundsätzlich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen Visa-frei touristisch reisen. Mit dem gültigen Ausweis für Vertriebene dürfen Sie jederzeit wieder nach Österreich einreisen.

Der vorübergehende Schutzstatus gilt derzeit bis 4. März 2025. Der Schutzstatus kann aber auch schon früher beendet werden, wenn eine Rückkehr in die Ukraine wieder gefahrlos möglich ist. Außerdem kann Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vorzeitig die Gültigkeit verlieren, wenn Sie Österreich nicht nur kurzfristig verlassen, d.h. wenn Sie in einen anderen Staat übersiedeln. Weiters erlischt das Aufenthaltsrecht auch, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Das betrifft etwa Verurteilungen wegen besonders schwerer Verbrechen.

In Österreich besteht eine Meldepflicht für den Wohnsitz. Dies erfolgt beim Meldeamt in den Gemeinden (Gemeindeamt). Es ist wichtig, dass Sie sich beim Meldeamt anmelden und bei Änderung Ihres Wohnsitzes diese Änderung dem Meldeamt bekannt geben. Nur so ist sichergestellt, dass Ihnen das BFA den Ausweis für Vertriebene zustellen oder Sie bei Rückfragen erreichen kann. Siehe hierzu auch: An-/Abmeldung des Wohnsitzes

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