Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss Mehr Geld für die österreichischen Betriebe

Mit dem Zuschuss zur Deckung von Fixkosten helfen wir Ihrem Unternehmen.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Fixkostenzuschuss I

Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen sollen die konkreten Fixkosten betroffener Unternehmen durch einen Fixkostenzuschuss anteilig gedeckt werden.

Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen begrenzt mit bis zu 75% der Fixkosten gestaffelt nach Umsatzeinbußen.

Die erste Tranche kann ab dem 20. Mai 2020 beantragt werden.

Die ersten Auszahlungen erfolgten Ende Mai/Anfang Juni 2020.

Für bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw Monate im Zeitraum von 16. März 2020 bis längstens 15. September 2020.

Der Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses kann über FinanzOnline beantragt werden.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Ausgenommen ist die Beantragung im Zuge der ersten Tranche (bis zum 18. August 2020), wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von EUR 12.000 (im beantragten Zeitraum) nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag zur Auszahlung der ersten Tranche auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden. In den Auszahlungsersuchen betreffend die zweite und dritte Tranche wird die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sein, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von EUR 12.000 nicht übersteigt.

In der Regel dauert die Bearbeitung rund zehn Werktage, in der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern.

Nach Einbringung der Daten werden diese automationsunterstützt durch ein Gutachten der Finanzverwaltung plausibilisiert. Zusätzlich sind detailliertere Prüfungen durch die Finanzverwaltung im Auftrag der COFAG, sowohl im Zuge des Antragsprozesses (durch die zuständigen Finanzämter) als auch durch Prüfungen nach Auszahlung (durch die zuständigen Finanzämter) möglich.

Ja, der Antrag ist spätestens bis zum 31. August 2021 einzubringen.

 

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Tranchen.

  • 1. Tranche: Mit dem Antrag ab 20. Mai 2020 kann bis zu 50% der Förderung ausgezahlt werden.
  • 2. Tranche: Ab 19. August 2020 kann um die Auszahlung von weiteren 25% der Förderung angesucht werden.
  • 3. Tranche: Um den Rest der Förderung kann ab 19. November 2020 angesucht werden.

Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der 2. Tranche vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit dieser Tranche (ab 19. August 2020) ausgezahlt werden.

Um den gesamten Fixkostenzuschuss zu erhalten, müssen neben dem Antrag und dem Auszahlungsersuchen für die erste Tranche auch die Auszahlungsersuchen für die zweite (ab 19. August 2020) und die dritte Tranche (ab 19. November 2020) gestellt werden. Sind die erforderlichen qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen schon ab 19. August 2020 verfügbar, kann die Auszahlung des Rests des noch nicht ausgezahlten Fixkostenzuschusses auch schon ab 19. August 2020 beantragt werden.

Es müssen die Antragsvoraussetzungen erfüllt sein. Das muss seitens des Antragstellers auch bestätigt werden.

Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.

Die Berechnung des Umsatzausfalls hat primär anhand eines Vergleichs der Waren- und Leistungserlöse (iSv Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung) des 2. Quartals 2019 und 2020 zu erfolgen.

Abweichend vom Quartalsvergleich können für die Umsatzausfälle auch folgende Betrachtungszeiträume den korrespondierenden Zeiträumen 2019 gegenübergestellt werden:

  • Betrachtungszeitraum 1:     16. März 2020 bis 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2:     16. April 2020 bis 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3:     16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
  • Betrachtungszeitraum 4:     16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
  • Betrachtungszeitraum 5:     16. Juli 2020 bis 15. August 2020
  • Betrachtungszeitraum 6:     16. August 2020 bis 15. September 2020

Der Zuschuss kann für bis zu max. drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw Monate im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 beantragt werden.

Wird der Umsatz quartalsweise ermittelt sind die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. März 2020 und 15. Juni 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des EStG führt. Zusätzlich müssen auch die weiteren Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1 der Richtlinien erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gemäß Punkt 3.2 der Richtlinien ausgeschlossen sein. Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden; unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein eingebrachter Antrag durch einen anderen ersetzt werden.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen (auch Haftstrafen) nach sich. Außerdem können Vertragsstrafen, deren Höhe vom beantragten Fixkostenzuschuss abhängt, verhängt werden und sind zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegenüber dem Förderwerber denkbar.

Fixkostenzuschuss 800.000

Die vorliegenden Fragen und Antworten („FAQ“) stellen einen Auslegungsbehelf zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses von bis zu EUR 800.000 (im Folgenden

„FKZ 800.000“) durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000; im Folgenden „Richtlinien“) dar, die dem Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise gegenüber dem einzelnen Zuschussempfänger dienen. Der Name der Richtlinien und die gängige Abkürzung dieser finanziellen Maßnahme wurden trotz der mit 17. Februar 2021 beim FKZ 800.000 in Kraft getretenen Anhebung der zulässigen Förderhöchstgrenze auf EUR 1.800.000 nicht geändert.

Die nachfolgenden Informationen in der jeweils aktuellen Fassung werden den einzelnen privatrechtlichen Förderverträgen zwischen COFAG und dem Zuschussempfänger einvernehmlich zugrunde gelegt. Dies erfolgt durch die entsprechende Antragstellung des Zuschussempfängers bzw spätestens durch das nächstfolgende Auszahlungsersuchen.

Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen soll Unternehmen ein Zuschuss als Beitrag zur Deckung jener Fixkosten gewährt werden, die aufgrund von Umsatzausfällen infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können.

Es müssen tatsächliche Fixkosten sowie ein Umsatzausfall von zumindest 30% gegeben sein. Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein. Ist der Antragsteller ein Unternehmen in Liquidation (sowohl Liquidationen im Rahmen eines Konkursverfahrens, als auch außergerichtliche Liquidationen), so ist das Unternehmen mangels operativer Tätigkeit im Sinne der Richtlinien von der Gewährung des FKZ 800.000 ausgeschlossen. Der Antragsteller muss als begünstigtes Unternehmen die Voraussetzungen gemäß Punkt 3 der Richtlinien erfüllen. Dazu zählt auch, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig sein darf und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO gestellt hätte werden müssen (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren [Insolvenzordnung – IO]). Da der FKZ 800.000 zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten des begünstigten Unternehmens dient, muss das begünstigte Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich nicht nur bei Antragstellung, sondern auch bei Auszahlung der ersten und der zweiten Tranche ausüben. Würde daher nach Auszahlung der ersten Tranche ein Insolvenzverfahren über den Antragsteller eröffnet (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff IO) oder die operative Tätigkeit des Antragstellers auf andere Weise eingestellt werden, hat keine Auszahlung der zweiten Tranche mehr zu erfolgen. War der Antragsteller bei Auszahlung der ersten Tranche noch operativ tätig, besteht aber keine Rückzahlungsverpflichtung der ersten Tranche.

Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des EStG führt. Zusätzlich müssen auch die weiteren Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1 der Richtlinien erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gemäß Punkt 3.2 der Richtlinien ausgeschlossen sein. Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden.

Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab dem 23. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden. Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab dem 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.

Ja, eine Beantragung des FKZ 800.000 zur Gänze im Rahmen der zweiten Tranche ist möglich

Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es maximal zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt.

Der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 ist über FinanzOnline einzubringen.

Sobald der Antrag in FinanzOnline abgesendet wurde, bekommt man darüber auch eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollte diese Rückmeldung übersehen werden, kann man die Absendung des Antrages über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Ausgenommen davon ist die Antragstellung im Zuge der ersten Tranche, wenn der insgesamt beantragte FKZ 800.000 die Höhe von EUR 36.000 nicht übersteigt. In diesem Fall können der Antrag zur Auszahlung der ersten Tranche auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden. Im Auszahlungsersuchen betreffend die zweite Tranche ist die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten aber in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, auch wenn der gesamte beantragte FKZ 800.000 EUR 36.000 nicht übersteigt. Erfolgt die Ermittlung des FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien in pauschalierter Form, so ist die Involvierung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters nicht notwendig.

Es müssen die Antragsvoraussetzungen erfüllt sein. Das muss seitens des Antragstellers auch bestätigt werden. Der Antrag auf Gewährung des FKZ 800.000 hat eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.

In der Regel dauert die Bearbeitung rund acht bis zehn Werktage, in der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel in zwei Tranchen.

  • Tranche: Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000.
  • Tranche: Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 20% des FKZ 800.000; es ist aber auch möglich, die Auszahlung des gesamten FKZ 800.000 erst im Rahmen der zweiten Tranche zu beantragen. Ist es im Rahmen der ersten Tranche zu einer Teilauszahlung (von 80%) des FKZ 800.000 gekommen, so besteht die Verpflichtung, im Rahmen der zweiten Tranche auch für den Restbetrag ein Auszahlungsersuchen zu stellen, weil allfällige Korrekturen zu den in der ersten Tranche angegebenen Werten erst mit dieser Tranche erfolgen können.

Um den gesamten FKZ 800.000 zu erhalten und um zu gewährleisten, dass die bei der ersten Tranche angegebenen Schätzwerte notwendigenfalls korrigiert werden können, muss neben dem Antrag und dem Auszahlungsersuchen für die erste Tranche auch ein Auszahlungsersuchen für die zweite Tranche gestellt werden.

Nach Einbringung der Daten werden diese automationsunterstützt durch ein Gutachten der Finanzverwaltung plausibilisiert. Zusätzlich sind detailliertere Prüfungen durch die Finanzverwaltung im Auftrag der COFAG sowohl im Zuge des Antragsprozesses (durch die zuständigen Finanzämter) als auch durch Prüfungen nach Auszahlung (durch die zuständigen Finanzämter) möglich.

Werden nach erfolgter Antragstellung auf Gewährung des FKZ 800.000 auch Entschädigungen bzw Vergütungen iSd Epidemiegesetzes beantragt, so hat das Unternehmen sicherzustellen, dass im Rahmen der Antragstellung betreffend Entschädigungen bzw Vergütungen iSd Epidemiegesetzes die Beantragung bzw die Auszahlung des FKZ 800.000 bekanntgegeben werden. Bereits erhaltene Entschädigungen bzw Vergütungen iSd Epidemiegesetzes vermindern die Fixkosten und sind bei der Ermittlung des Umsatzausfalles unberücksichtigt zu lassen.

Zahlungen im Rahmen des Lockdown-Umsatzersatzes stellen keine für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse dar und haben daher keinen Einfluss auf die Berechnung des Umsatzausfalles. Dasselbe gilt für Zahlungen im Rahmen des Ausfallsbonus.

Aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission ist die Höhe der Zuschüsse mit maximal EUR 1.800.000 Euro begrenzt. Abweichend davon beträgt der zulässige Höchstbetrag bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse nur EUR 225.000 und bei Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors nur EUR 270.000.

Diese Höchstbeträge verringern sich unter Umständen, wenn das Unternehmen bereits bestimmte Covid-19-Förderungen erhalten hat, die sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der Europäischen Kommission darstellen. Hierzu gehören insbesondere der Lockdown-Umsatzersatz, der Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt erheblich betroffene Unternehmen, der Ausfallsbonus, Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise geleistet wurden sowie bestimmte Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% der Kreditsumme, Fixkostenzuschüsse der Phase I sowie der Verlustersatz sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Die beihilfenrechtliche Grundlage des FKZ 800.000 ist eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020: der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (C(2020) 1863). Für begrenzte Beihilfenbeträge in Form von Direktzuschüssen oder 100%-Garantien betrug die Förderhöchstgrenze seit Beginn der Krise EUR 800.000. Im Rahmen der 5. Änderungsmitteilung (C(2021) 564) vom 28. Jänner 2021 wurde diese auf EUR 1.800.000 erhöht. Das machte es der Republik Österreich möglich, den FKZ 800.000 mit der am 17. Februar 2021 in Kraft getretenen Novellierung der Richtlinien ebenso auf (bis zu) EUR 1.800.000 anzuheben.

Nein, diese Anpassung wird durch die COFAG selbständig vorgenommen. Bei allen Anträgen auf Gewährung eines FKZ 800.000, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Anhebung der Förderhöchstgrenze beantragt wurden und bei denen die Ermittlung der Höhe des FKZ 800.000 einen EUR 800.000 übersteigenden Betrag ergeben hätte, wird der beilhilferechtliche Höchstbetrag rückwirkend auf EUR 1.800.000 angehoben. Bei Anträgen, die noch nicht ausbezahlt wurden, erfolgt eine Auszahlung der ersten Tranche in angepasster Höhe. Bei bereits ausbezahlten Anträgen erfolgt dies durch eine Nachzahlung auf die erste Tranche.

Hat ein Unternehmen für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 durchgehend einen Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch genommen, kann es für den Betrachtungszeitraum November 2020 keinen FKZ 800.000 beantragen; ebenso schließt ein für den gesamten Betrachtungszeitraum Dezember 2020 durchgehend in Anspruch genommener Lockdown- Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II, die Beantragung eines FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum Dezember 2020 aus (in diesen Fällen gilt es aber nicht als Lücke iSd Punkt 4.2.2 der Richtlinien, wenn der November 2020 oder der Dezember 2020 die übrigen Betrachtungszeiträume unterbricht).

Hat ein Unternehmen nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch genommen, so ist ein Antrag auf Gewährung des FKZ 800.000 für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist anteilig zu kürzen.  In einem ersten Schritt ist der Betrag des FKZ 800.000 zu ermitteln, der anteilig auf den ausgewählten Betrachtungszeitraum entfällt. Ausgehend von diesem Betrag ist im nächsten Schritt zu berechnen, welcher Anteil des FKZ 800.000 durchschnittlich auf einen Tag des gewählten Betrachtungszeitraumes entfällt. Dieser Wert ist mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die im ausgewählten Betrachtungszeitraum auch ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch genommen wurde.

Der so berechnete Betrag vermindert dann den Gesamtbetrag des zu gewährenden FKZ 800.000. Alternativ kann diese Kürzung entfallen, wenn der Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II, der sonst in die ausgewählten Betrachtungszeiträume fallen würde, vor Beantragung des Zuschusses zurückbezahlt wird.

Treten nach Erhalt der ersten Tranche Gründe auf, aufgrund derer zwar die erste Tranche nicht zurückgezahlt werden muss, aber kein Anspruch auf Auszahlung der zweiten Tranche mehr besteht – z.B., weil der Betrieb nach Erhalt der ersten Tranche aufgrund der Pensionierung des Einzelunternehmers eingestellt wurde oder weil aus andern Gründen keine operative Tätigkeit mehr vorliegt – so müssen notwendige Korrekturen zu den in der ersten Tranche angegebenen Werten bzw. für die Endabrechnung notwendige Daten (d.h. Angabe der IST-Werte und Bestätigung der tatsächlichen Umsatzausfälle und der Fixkosten durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gemäß Punkt 5.4 der Richtlinien) dennoch an die COFAG übermittelt werden. Dies hat zum Zwecke einer automatisierten Abwicklung über FinanzOnline zu erfolgen, indem das Formular für die zweite Tranche – als bestünde noch eine Berechtigung für die Auszahlung der zweiten Tranche – mit den IST-Werten ausgefüllt und abgeschickt wird. Dabei ist aber in der Antragsmaske in FinanzOnline im Abschnitt „Allgemeine Daten“ die Checkbox, mit der angegeben wird, dass das Unternehmen des Antragstellers „nicht mehr operativ tätig“ ist, anzukreuzen.

Verordnungen sowie erweiterte FAQs zum Fixkostenzuschuss 800.000

Alle Informationen auch unter fixkostenzuschuss.at