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Erscheinung:07.03.2022 | Thema Bilanzkontrolle Aufsichtsmitteilung

Bekanntmachung von Bilanzkontrollverfahren

Ab sofort veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Eröffnung von Anlassprüfungen wegen möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften sowie wesentliche Verfahrensschritte dieser Prüfungen.

Die BaFin hat mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) am 1. Januar 2022 die Befugnis erhalten, die Öffentlichkeit früher und transparenter über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren. Sie berichtet daher von nun an über Prüfungsanordnungen, denen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften zugrunde liegen (Anlassprüfungen, § 107 Abs. 1 Satz 6 Wertpapierhandelsgesetz – WpHG). Die Bekanntmachungen auf der BaFin-Website und im Bundesanzeiger nennen das betroffene Unternehmen und den Prüfungsgrund, ohne auf weitere Verfahrensdetails einzugehen.

Die BaFin kann zudem wesentliche Verfahrensschritte und im Laufe des Verfahrens gewonnene be- und entlastende Erkenntnisse öffentlich machen (§ 107 Abs. 8 WpHG). Stellt sich im Zuge der Anlassprüfungen heraus, dass die BaFin keine Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften feststellen konnte, veröffentlicht die Aufsicht die Prüfungseinstellung (§ 109 Abs. 3 S. 2 WpHG).

Voraussetzung für alle Bekanntmachungen ist, dass ein öffentliches Interesse daran besteht. Die BaFin wird daher in jedem Einzelfall das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit dem Interesse des betroffenen Unternehmens an der Geheimhaltung der angeordneten Prüfung abwägen. Entscheidend sind hierbei die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Rechnungslegungsvorschriften und dessen potentielle Kapitalmarktrelevanz.

Die Bekanntmachungen der BaFin sollen den Kapitalmarkt in die Lage versetzen, relevante Bilanzkontrollverfahren zur Kenntnis zu nehmen, adäquat zu bewerten und in Unternehmensbewertungen und Investitionsentscheidungen einfließen zu lassen. Wichtig ist zu unterscheiden: Eine Prüfungsanordnung bedeutet nicht, dass die BaFin bereits einen Rechnungslegungsverstoß festgestellt hat.

In der Vergangenheit konnte bei rund 30 Prozent der Anlassprüfungen kein Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften festgestellt werden. Rund 70 Prozent der Anlassprüfungen endeten mit einer Fehlerfeststellung. Die Bandbreite der Fehler war groß und umfasste auch Konstellationen, bei denen nur geringfügige wirtschaftliche Implikationen zu verzeichnen waren.

Über reine Stichprobenprüfungen, denen kein konkreter Anlass zugrunde liegt, informiert die BaFin in der Regel nicht.

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