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Document 32023R0398

Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf die Ausweitung der Möglichkeiten zur mündlichen Abgabe von Zollanmeldungen oder mittels einer anderen als Zollanmeldung geltende Handlung, die Ungültigerklärung von Anmeldungen in bestimmten Fällen und die Präzisierung des Informationsaustauschs für summarische Eingangsanmeldungen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/9254

OJ L 54, 22.2.2023, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/398/oj

22.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/398 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf die Ausweitung der Möglichkeiten zur mündlichen Abgabe von Zollanmeldungen oder mittels einer anderen als Zollanmeldung geltende Handlung, die Ungültigerklärung von Anmeldungen in bestimmten Fällen und die Präzisierung des Informationsaustauschs für summarische Eingangsanmeldungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 131 Buchstabe c und Artikel 160 und 175,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden „Zollkodex“) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) hat gezeigt, dass an dieser delegierten Verordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser auf den Bedarf der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen abzustimmen sowie den Entwicklungen im Zusammenhang mit der anstehenden Inbetriebnahme der Releases 2 und 3 des Einfuhrkontrollsystems (ICS2) Rechnung zu tragen.

(2)

Um klarzustellen, dass bei in der Union umgeladenen Postsendungen in bestimmten Situationen der Postbetreiber in einem Drittland, aus dem die Waren versandt wurden, verpflichtet ist, die Daten der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu übermitteln, muss „Drittlandpostbetreiber“ als neuer Begriff eingeführt werden.

(3)

Ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission (3) festgelegten Zeitpunkt für die Inbetriebnahme der Version 3 des ICS2 muss es möglich sein, dass verschiedene Personen, die an der Beförderung von Waren in das Zollgebiet der Union auf dem Schienenweg beteiligt sind, Teile der Angaben einer summarischen Eingangsanmeldung einreichen können, d. h., dass Vorlagen in mehr als einem Datensatz möglich sind. Daher sollte ein neuer Artikel 112a in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 aufgenommen werden, um diese Möglichkeit abzudecken.

(4)

Um Drittlandpostbetreibern die Vorlage von Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für Waren, die im Zollgebiet der Union umgeladen werden, vorzuschreiben, wenn der Postbetreiber dem Beförderer diese Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, sollte Artikel 113a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden.

(5)

Umschließungen, die eine unauslöschliche Kennzeichnung zur Identifizierung einer Person tragen und die gefüllt vorübergehend eingeführt und gefüllt oder leer wiederausgeführt werden, können durch eine mündliche Anmeldung oder mittels einer anderen in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Handlung angemeldet werden. Da dies nur für gefüllte Umschließungen möglich ist, die von außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Personen eingeführt werden, ist es notwendig, die Anwendung dieser vereinfachten Zollförmlichkeit auf Umschließungen auszuweiten, die leer eingeführt werden, unabhängig davon, wo die einführenden Personen ansässig sind.

(6)

Es sollte die Möglichkeit eingeführt werden, dass die Einfuhrabgaben in besonderen Fällen, in denen Waren unentgeltlich an Organisationen der Wohlfahrtspflege geliefert werden, erstattet werden können. Hierfür sollte ein neuer Grund für die Ungültigerklärung von Zollanmeldungen nach Überlassung der Waren hinzugefügt werden, um die Erstattung der entrichteten Einfuhrabgaben gemäß Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex zu ermöglichen.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird die folgende Begriffsbestimmung angefügt:

„54.   ‚Drittlandpostbetreiber‘ ist ein in einem Drittland ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber.“

2.

In Titel IV Kapitel 1 wird folgender Artikel 112a eingefügt:

„Artikel 112a

Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Schienenweg

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1)   Wurden im Falle der Beförderung auf dem Schienenweg von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch einen oder mehrere Frachtbriefe verbrieft sind, und stellt die den Frachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner, der ihr einen Frachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, zur Verfügung, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

Gehören zu dem Frachtbrief keine sonstigen Frachtbriefe und stellt der im Frachtbrief angegebene Empfänger der den Frachtbrief ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor.

(2)   Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.“

3.

In Artikel 113a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Drittlandpostbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, der Drittlandpostbetreiber im Versendungsland — falls die Waren in der Union umgeladen werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.“

4.

Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, gefüllt oder leer, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen;“.

5.

Artikel 138 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und j dieser Verordnung, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;“.

6.

Artikel 139 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h, i und j genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(2)   Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h, i und j genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.“

7.

Artikel 141 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und Buchstabe h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung:“.

b)

Unter Buchstabe d erhalten die Ziffern iv und v folgende Fassung:

„iv)

wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und j dieser Verordnung gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Verordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten;

v)

wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und j dieser Verordnung, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.“

8.

In Artikel 148 Absatz 4 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

die Waren wurden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und den Zollbehörden wurde glaubhaft dargelegt, dass die Waren im Zollgebiet der Union nicht verwendet oder verbraucht wurden, sofern

i)

der Antrag innerhalb von einem Jahr ab dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgt;

ii)

die Waren im Zollgebiet der Union tätigen Organisationen der Wohlfahrtspflege kostenlos zur Verfügung gestellt wurden und zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung gemäß Ziffer iii bei einer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben in Betracht kämen; und

iii)

von den betreffenden Organisationen der Wohlfahrtspflege oder in deren Namen innerhalb der unter Ziffer i gesetzten Frist eine Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben abgegeben worden ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).


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