Antrag auf Zuschuss zur Förderung der Teilnahme von jungen innovativen Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland

nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Für einen vollständigen Antrag ist die Innovation zu beschreiben. Laden Sie bitte hierfür ein entsprechendes Dokument hoch.
Angaben zum antragstellenden Unternehmen

Ansprechpartner

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Angaben zur Messe
Zeitraum:
-
Angaben zum antragstellenden Unternehmen
Hat Ihr Unternehmen seinen Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland und ist jünger als 10 Jahre? *
Ja Nein
Ist der aktuelle Jahresumsatz größer als 10 Mio. Euro? *
Ja Nein
Ist die aktuelle Jahresbilanzsumme größer als 10 Mio. Euro? *
Ja Nein
* Ich bestätige, dass ich zur Ermittlung der Unternehmensdaten (Beschäftigte, Jahresbilanzsumme, Jahresumsatz) die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen beachtet habe.
Ist das Unternehmen nicht eigenständig, sondern Partner oder Teil von anderen Unternehmen oder hält selbst Anteile, ist dies bei der Beurteilung der Eigenschaft als kleines Unternehmen zu berücksichtigen. *
Ich erkläre, dass das Unternehmen eigenständig ist und somit weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte (unter Berücksichtigung des jeweils höheren Anteils) an einem anderen Unternehmen hält, und/oder Außenstehende weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte (unter Berücksichtigung des jeweils höheren Anteils) an dem Unternehmen halten.
Ich erkläre, dass Beteiligungen von mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte mit anderen Unternehmen bestehen und diese Beteiligungen nach Maßgabe der KMU-Empfehlung 2003/361/EG bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme berücksichtigt wurden.
Voraussichtliche Kosten gemäß Anmeldung beim Messeveranstalter (falls bekannt)
m2
€/m2
De-minimis-Beihilfen
Nr. Datum des Bescheids [TT.MM.JJJJ] Zuwendungsgeber Aktenzeichen Art der Beihilfe
Betrag
[€]
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Datenschutzrechtliche Belehrung
 
Datenschutzrechtliche Belehrung / Hinweise gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  1. Kontaktdaten der für die Verarbeitung verantwortlichen Person sowie der behördlichen beauftragten Person für Datenschutz:

    Verantwortliche Stelle:
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    Referat 414
    - Messeprogramm Young Innovators -
    Frankfurter Str. 29 - 35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-0
    Telefax: 06196 908-1800
    poststelle@bafa.bund.de

    Beauftragte Person für Datenschutz:
    datenschutz@bafa.bund.de

  2. Datenverarbeitung:
    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen des Zuwendungsverfahrens personenbezogene Daten. Insbesondere werden bei der Antragstellung und bei der Einreichung des Verwendungsnachweises die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
    • Angaben zur antragstellenden Person samt Kontaktdaten,
    • Bankverbindung der antragstellenden Person,
    • Inhaltliche und technische Beschreibung des Vorhabens samt Standort/Erfüllungsort, Laufzeit sowie Bewilligungszeitraum,
    • den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
    • den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Person,
    • die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung bzw. des Finanzplans des Zuwendungsempfängers.
    Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dem Zweck, das Zuwendungsverfahren im Rahmen der für das BAFA als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Verarbeitung der Daten zum Zweck
    • der Prüfung und Bescheidung des Förderantrags, der Prüfung des Verwendungsnachweises und der Auszahlung der Zuwendung sowie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen (ggf. einschließlich der Rückabwicklung von zu Unrecht bewilligten Zuwendungen und der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren);
    • der Durchführung der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Erfolgskontrollen (ggf. einschließlich Stichprobenprüfungen vor Ort, statistischer Auswertung, Monitoring und Controlling sowie Evaluierung des Förderprogramms);
    • der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Überwachung der Mittelverwendung (Zuwendungsdatenbank des Bundes);
    Die Verarbeitung der Daten zu den vorstehend genannten Zwecken ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BAFA als Bewilligungsbehörde erforderlich und beruht insoweit auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c und e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

    Die erhobenen Daten werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Bearbeitung abgeschlossen bzw. das Verfahren beendet worden ist.

  3. Weitergabe der Daten (Weitergabe an Dritte):
    Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.

    Der Zuwendungsgeber kann die unter Ziffer 2 genannten Daten an Mitglieder des Deutschen Bundestags, an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, an andere fördernde öffentliche Stellen und für statistische Zwecke und zur Evaluierung an die damit beauftragten Einrichtungen weitergeben. Zum Zweck der Abwicklung des Förderverfahrens können die Daten (ohne Bankverbindung) ferner an den Messeveranstalter weitergegeben werden.

    Auch bei einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben durch Dritte (z. B. Bundesrechnungshof) anhand der Antragsdaten können die Daten weitergegeben werden.

    Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.

    Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle, für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleitung, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde öffentliche Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof), sowie - ausschließlich für statistische Zwecke - die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin.

    Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.

    Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleistungsunternehmen (Auftragsverarbeitendes Unternehmen) zusammen, das hinreichende Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).

    Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.

  4. Betroffenenrechte:
    Als betroffene Person haben Sie das Recht,
    • Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO).
    • die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO),
    • die Löschung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (Artikel 17 DSGVO),
    • die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 18 DSGVO),
    • Ihre personenbezogenen Daten, die Sie dem BAFA bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an eine andere verantwortliche Person zu verlangen (Artikel 20 DSGVO),
    • jederzeit aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen (Artikel 21 DSGVO), und
    • sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO). Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Graurheindorfer Str. 153, 53117 Bonn.
 
Persönliche Erklärungen
 
Ich erkläre,
  • die Richtlinie zur Förderung der Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland in ihrer aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen zu haben,
  • alle Angaben im Antrag und in der Anlage nach bestem Wissen gemacht zu haben und sie durch geeignete Unterlagen belegen zu können,
  • für die Messeteilnahme bei keiner anderen Stelle einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt zu haben oder noch zu beantragen,
  • mein Einverständnis, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Zuschussberechtigung durch Einsicht in meine Bücher, Belege und sonstige Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen prüfen kann,
  • meine Bereitschaft, an Befragungen zur Erfolgskontrolle des Programms teilzunehmen,
  • den beantragten oder bewilligten Zuschuss nicht abzutreten,
  • dass über mein Vermögen kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, und dass ich keine eidesstattliche Versicherung nach § 802 c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) abgegeben habe bzw. zu deren Abgabe verpflichtet bin,
  • dass an meinem Unternehmen keine Religionsgemeinschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts einzeln oder zusammen mehrheitlich beteiligt ist,
  • mein Einverständnis mit einer einheitlichen Standgestaltung durch den Messeveranstalter.
Mir ist bekannt, dass zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinie und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen zurückzuzahlen sind.

Einverständniserklärung zur Weitergabe von unternehmensbezogenen Daten zu statistischen Zwecken
Das antragstellende Unternehmen erklärt, dass ihm bekannt ist, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 44 BHO verpflichtet ist, zuwendungsrelevante Daten für die Zuwendungsdatenbank des Bundes zeitnah zu erfassen, zu pflegen sowie auszuwerten. Binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids kann das antragstellende Unternehmen den Zuwendungsgeber benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.

Subventionserhebliche Tatsachen
Mir ist als Subventionsnehmer im Sinne des Subventionsgesetzes bekannt, dass die beantragte Zuwendung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) ist und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Die einzelnen Regeln des § 264 StGB sowie der §§ 3,4 Subventionsgesetz (SubvG) sind mir bekannt.

Die im Folgenden aufgeführten subventionserheblichen Tatsachen, deren unrichtige oder unvollständige Angabe eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen kann, habe ich zur Kenntnis genommen und ihre Richtigkeit in meinem Antrag nochmals überprüft. Mir ist bewusst, dass Änderungen dieser Tatsachen unverzüglich gegenüber dem BAFA mitzuteilen sind:
  • Angaben zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellers
    • Firmenname
    • Adresse
    • Gesetzlicher Vertreter
    • Rechtsform
    • Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
  • Angaben zum antragstellenden Unternehmen
    • Jahresbilanzsumme
    • Jahresumsatz
    • Alter des Unternehmens
    • Anzahl der Beschäftigten
    • Angaben zu Beteiligungen
  • Angaben in der De-minimis-Erklärung
  • Weitere Zuwendungen von öffentlichen Stellen, die vor oder nach Antragstellung beantragt oder empfangen wurden
  • Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers oder Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung nach § 802c ZPO oder § 284 AO
Subventionserheblich sind auch die anzugebenden Tatsachen im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen. Nach § 3 SubvG trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht.

Zur Beachtung
Nach der Feststellung der Förderfähigkeit ist für die Gewährung einer Zuwendung die Zulassung des Veranstalters auf dem Gemeinschaftsstand erforderlich. Die Festsetzung der Zuwendung erfolgt nach der zugeteilten Standgröße und den vom Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Standmiete und Standbau.

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